Beitragsanpassung
Lexikon zur
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung wird oft für eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren geschlossen. In dieser Zeit können Änderungen eintreten, die bei Vertragsbeginn noch nicht absehbar waren. Zum Beispiel können sich Gerichtskosten oder die gesetzlich festgelegten Anwaltskosten verändern. Der Versicherer hat deshalb das Recht und die Pflicht, die Angemessenheit der Beiträge jährlich zu prüfen und so dafür zu sorgen, dass er auch in Zukunft seine Leistungen erbringen kann.
Die genaue Vorgehensweise ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) festgelegt. Das kann bei jedem Versicherer ein wenig anders aussehen. Üblicherweise wird der Schadenverlauf in den einzelnen Vertragsformen, zum Beispiel Privatrechtsschutz und Verkehrsrechtsschutz, gesondert überprüft. Dabei werden entweder die Zahlen aller Rechtsschutzversicherer betrachtet, die von einem Treuhänder festgestellt werden, oder der Versicherer legt eigene Statistiken zugrunde, wenn er einen genügend großen Bestand hat.
Sind Änderungen wie eine Erhöhung von Gerichtsgebühren bereits absehbar, sind diese Faktoren bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Beitragserhöhungen können, Beitragssenkungen müssen an die Kunden weitergegeben werden.
Kündigungsrecht nach jeder Beitragsanpassung
Wenn der Versicherer eine Beitragserhöhung ankündigt, sind Sie als Kunde nicht verpflichtet, den jetzt teurer gewordenen Vertrag fortzusetzen. Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, auf das Sie der Versicherer aufmerksam machen muss. Innerhalb eines Monats können Sie dann Ihre Rechtsschutzversicherung kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung bzw. frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der erhöhte Beitrag für Ihren Vertrag fällig gewesen wäre. Eine entsprechende Musterkündigung finden Sie hier.
Neben solchen allgemeinen Beitragsanpassungen gibt es noch individuelle Veränderungen des Beitrags, eine sogenannte Risikoerhöhung. Sie hängt von den Merkmalen ab, nach denen der Versicherer seinen Tarif gestaltet. Wird beispielsweise der Verkehrsrechtsschutz nach der Zahl der Autos in der Familie berechnet, müssen Sie mehr bezahlen, wenn sie einen Zweitwagen anschaffen. Haben Sie einen Privatrechtsschutz nach einem Single-Tarif, erhöht sich der Beitrag, wenn Sie eine Partnerschaft eingehen und der Partner mitversichert sein soll.
Bei einer derartigen Risikoerhöhung besteht kein Sonderkündigungsrecht, da sich ja auch der Vertragsumfang erhöht.