Erbrecht

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Das deutsche Grundgesetz garantiert das Recht auf Erbe. Die konkrete Ausgestaltung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist zum Beispiel geregelt, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und wie man durch ein Testament oder Vermächtnis andere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestimmen kann.

Da Testamente auch ohne einen Notar handschriftlich verfasst werden können, sind die darin getroffenen Verfügungen oft unklar oder interpretationsbedürftig. Außerdem sind Pflichtteilsrechte der Ehepartner und Verwandten zu beachten. Ist ein Nachlass überschuldet, müssen die Erben ihn innerhalb kurzer Fristen ausschlagen, sonst sind sie für die Schulden haftbar.

Immer mehr Versicherer mit erweiterter Deckung für Erbrecht

Die Rechtsschutzversicherung sieht in ihrer Grunddeckung für das Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nur einen Beratungsrechtsschutz vor. Versichert ist also die anwaltliche Erstberatung, aber keine weitere Tätigkeit wie etwa das Verfassen von Schriftsätzen oder die Vertretung vor Gericht. Der Grund für diese Einschränkung ist allerdings weniger im Erbrecht zu suchen, sondern in teuren und langwierigen Prozessen rund um Scheidung und Unterhalt.

Möchten Sie beispielsweise ein Erbe antreten oder ausschlagen, ein Testament anfechten oder einen Pflichtteil geltend machen, benötigen Sie für die Kostenübernahme eine Rechtsschutzversicherung, die hier einen weitergehenden Schutz anbietet.

Mittlerweile sind solche Leistungen in manchen Verträgen enthalten, aber oft nur mit geringen Deckungssummen oder beschränkt auf Mediation oder eine außergerichtliche Einigung. Eine rein vorsorgliche Beratung ist übrigens auch dort in den weitaus meisten Fällen nicht versichert. Es muss eine Änderung der Rechtslage eintreten, also zum Beispiel ein Todesfall in der Familie, damit ein Rechtsschutzfall vorliegt.

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