Erstberatung

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Bei einer anwaltlichen Erstberatung ist zu prüfen, ob die Erstberatungsgebühr vom Rechtsschutzversicherer erstattet wird. Dies hängt davon ab, ob bereits ein Rechtsschutzfall vorliegt. Als Versicherungsfall gilt zum Beispiel der (tatsächliche oder behauptete) Verstoß gegen Rechtspflichten, der Eintritt eines Schadens im Schadenersatz-Rechtsschutz oder der Tod eines Familienmitglieds im Erbrecht.

Eine rein vorsorgliche Beratung, zum Beispiel beim Abfassen eines Testaments oder weil eine Kündigung des Arbeitsvertrags droht, ist dagegen kein Versicherungsfall.

Deckungszusage vor der Erstberatung einholen

Mit einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers sind Kunden auch bei einer Erstberatung bereits versichert. Es ist deshalb sinnvoll, die Deckungszusage nicht erst vom Anwalt im Rahmen der Erstberatung einholen zu lassen, sondern sich darum vorab selbst zu kümmern.

Die Rechtsschutzversicherung prüft vor dem Erteilen der Zusage zunächst die Erfolgsaussichten eines möglichen Gerichtsverfahrens. Um zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, bieten viele Rechtsschutzversicherungen in Zusammenhang mit der Deckungszusage gleich eine eigene Erstberatung am Telefon an.

Im Rahmen dieses Gesprächs werden die Erfolgsaussichten dann gleich geklärt. Der Vorteil für den Kunden liegt darin, dass bei einer Erstberatung durch den Versicherer keine Selbstbeteiligung angerechnet wird und ein eventuell vereinbarter Schadenfreiheitsrabatt nicht verloren geht.

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