Rechtsschutzfall

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Der Rechtsschutzfall ist der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung, also das Ereignis, das eine konkrete Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auslöst.

Weil oft nicht ganz klar ist, welches Ereignis eigentlich den Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung markiert, ist es wichtig, den Eintritt eines Versicherungsfalls in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) genau zu definieren. Damit wird einerseits klargestellt, ob überhaupt ein Rechtsschutzfall vorliegt und wie dieser zu datieren ist. Versicherungsschutz besteht nämlich nur, wenn der Rechtsschutzfall nach dem Vertragsabschluss und in einigen Leistungsarten auch nach Ablauf einer Wartezeit eingetreten ist.

Meist ist der erste Verstoß gegen Rechtsvorschriften maßgeblich

Treffen die ARB keine andere Regelung, tritt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt ein, in dem Sie, Ihr späterer Gegner im Prozess oder ein Dritter gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat bzw. ein solcher Verstoß behauptet wird.

Im Schadensersatz-Rechtsschutz ist davon abweichend der Eintritt des Schadens der maßgebliche Zeitpunkt. Beispiele für diese Regelung finden Sie unter dem Stichwort Folgeereignistheorie. Im Familien- und Erbrecht ist das Ereignis entscheidend, das zur Änderung der Rechtslage geführt hat, also zum Beispiel der Tod des Erblassers. Eine rein vorsorgliche Beratung über die Gestaltung eines Testaments ist deshalb kein Rechtsschutzfall.

Tag der Schadensmeldung ist somit nicht gleich Rechtsschutzfall

Oft gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und Kunden wann genau der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Die Kunden gehen meist davon aus, dass der Tag der Schadensmeldung oder das Bekanntwerden von Meinungsverschiedenheiten relevant sind. Dies ist in den meisten Fällen aber leider nicht korrekt.

Demzufolge kann es sein, dass bei einem kürzlich vorgenommen Anbieterwechsel der Vorversicherer für den gemeldeten Schaden der richtige Ansprechpartner ist. Sollte zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles keine entsprechende Rechtsschutzversicherung bestanden haben, spricht man von Vorvertraglichkeit. In diesem Fall erteilt der Versicherer keine Deckungszusage und leht die Kostenübernahme somit ab.

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