Knochenbruch
Lexikon zur
Unfallversicherung
Ein Knochenbruch ist eine häufige, aber in vielen Fällen harmlose Unfallfolge, die ohne dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit ausheilt. Eine Invaliditätsentschädigung kommt deshalb nicht in Betracht. Viele Brüche werden zudem ambulant behandelt, sodass auch kein Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld fällig werden.
Für viele Kunden wurde so die Schadenmeldung an die Unfallversicherung zu einer Enttäuschung: „Jetzt habe ich schon einen Unfall, aber die Versicherung zahlt nicht!“
Die Unfallversicherung wird erlebbar
Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) hat der Versicherer alles richtig gemacht. Der Versicherte hatte Glück im Unglück – der Unfall ist ohne schwere Folgen geblieben. Deswegen gibt es auch kein Geld von der Versicherung.
Aber die Versicherer haben sich etwas einfallen lassen, um Ihnen auch bei eher harmlosen Unfällen zu zeigen, dass die Versicherung für Sie da ist: Eine vergleichsweise noch recht junge Leistungsart ist das Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen. Während die klassische Unfallversicherung nur bei Invalidität und anderen schweren Unfallfolgen wie Krankenhausaufenthalt und Unfalltod zahlt, wird hier eine Entschädigung auch bei kleineren Unfallverletzungen fällig.
Voraussetzungen und Umfang des Schmerzensgelds sind je nach Vertrag unterschiedlich geregelt. Manchmal wird eine Versorgung des Bruchs durch Gips, ein Vacoped-System, einen Aircast-Walker oder vergleichbare Behandlungsmethoden gefordert. Diese Leistungsart wird auch als Gipsgeld bezeichnet. Als Geldleistung wird entweder ein fixes Schmerzensgeld fällig, oder der Anspruch wird differenziert nach ambulanter Behandlung, Dauer einer stationären Behandlung oder Dauer der Arbeitsunfähigkeit.