Schmerzensgeld
Lexikon zur
Unfallversicherung
Das Schmerzensgeld ist eigentlich ein Begriff aus dem Haftungsrecht. Es ist (neben dem erst 2017 neu eigeführten Hinterbliebenengeld für seelisches Leid beim Tod naher Angehöriger) der einzige Schadensersatz im deutschen Recht, der sogenannte Nicht-Vermögensschäden umfasst.
Das sind Schäden, die sich nicht in einer Minderung des Vermögens bemerkbar machen, sondern immateriell sind, also erlittene Schmerzen oder ein Verlust an Lebensqualität. Hierfür eine angemessene Kompensation in Geld zu finden, ist eine schwierige Aufgabe der Rechtsprechung. Auch die Haftpflichtversicherer müssen sich mit dieser Frage auseinandersetzen.
Ein kleines Extra bei Knochenbrüchen
Die Unfallversicherung verwendet den Begriff des Schmerzensgelds nur im übertragenen Sinn. Seit einigen Jahren ist eine neue Leistungsart in den Verträgen marktüblich, das sogenannte Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen. Es gibt sehr unterschiedliche Modelle – ein fixes oder nach der Arbeitsunfähigkeit gestaffeltes Schmerzensgeld, Zahlung für jeden Knochenbruch oder nur bei bestimmten Versorgungsformen („Gipsgeld“).
Allen diesen Vereinbarungen gemeinsam ist der Wunsch, die Erlebbarkeit der Unfallversicherung für die Kunden zu steigern. Kernaufgabe der Unfallversicherung ist und bleibt die Vorsorge für existenzbedrohende Risiken, also den Verlust der Arbeitskraft und die Mehrkosten durch bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Knochenbrüche heilen – zumindest bei jüngeren Menschen – meist folgenlos aus, ein wirklicher Geldbedarf entsteht dadurch nicht. Das Schmerzensgeld beweist aber, dass die Versicherung auch bei weniger schlimmen Unfällen für Sie da ist – und so ein kleines Trostpflaster für den erlittenen Unfall ist ja auch gern gesehen.