Wasserbett
Lexikon zur
Hausratversicherung
Wasser aus Wasserbetten ist in modernen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) dem Leitungswasser gleichgestellt. Das war früher anders – in älteren Bedingungen waren Wasserbetten zwar versicherte Sachen, aber als Quelle des Wasseraustritts mussten sie separat und gegen Beitragszuschlag eingeschlossen werden.
Der wütende Einbrecher
Dass eine solche Deckungserweiterung sogar Sinn hat, wenn man selbst gar kein Wasserbett besitzt, zeigt folgender kuriose Schadenfall: In die Wohnung, die über der unseres Kunden liegt, wurde eingebrochen. Der Einbrecher wurde aber enttäuscht, es gab keine Wertsachen oder Bargeld. Aus Wut über seinen Misserfolg schlitzte er das Wasserbett auf, bevor er flüchtete. Das Wasser – einige hundert Liter – verursachte nicht nur dort, sondern auch in der bei uns versicherten Wohnung erheblichen Schaden. Der Eigentümer des Wasserbetts kommt dafür nicht auf, denn er hat den Schaden nicht verschuldet. Und der verhinderte Dieb ist über alle Berge. Gut, dass die Hausratversicherung unseres Kunden Wasser aus Wasserbetten einschließt – obwohl in seiner Wohnung gar kein Wasserbett steht.