Versicherte Gefahren
Lexikon zur
Wohngebäudeversicherung
In fast allen Versicherungszweigen der Sachversicherung, so auch in der Wohngebäudeversicherung, wird der Versicherungsumfang durch ausdrücklich benannte versicherte Gefahren (Schadenursachen) definiert. Das ist nötig, um den Versicherungsschutz für den Versicherer kalkulierbar und für den Versicherungsnehmer bezahlbar zu halten.
Das Prinzip der benannten versicherten Gefahren ermöglicht außerdem, bestimmte Gefahren generell in die Grunddeckung einzuschließen, während andere, die nur wenige Kunden betreffen, gegen Beitragszuschlag gesondert versichert werden müssen.
Diese Gefahren sind in der Wohngebäudeversicherung üblicherweise versichert
In der Feuerversicherung:
In der Leitungswassversicherung:
- Leitungswasser (Nässeschäden)
- Rohrbruch
- Frost
In der Sturmversicherung:
In der erweiterten Elementarversicherung (falls vereinbart):
- Überschwemmung
- Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung (Erdfall)
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Keine übertriebenen Anforderungen an den Beweis
Für den Eintritt einer versicherten Gefahr ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Der Versicherer darf an einen solchen Beweis aber keine strengen Anforderungen stellen. Es reicht, wenn der Kunde einen bestimmten versicherten Geschehensablauf glaubhaft macht. Ein umfassender Beweis wäre nur erforderlich, wenn es eine gleich wahrscheinliche, aber nicht versicherte Schadenursache gäbe.