Sofortleistung bei Schwerverletzungen

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

Die Feststellung der zu zahlenden Leistung in der privaten Unfallversicherung braucht Zeit. Das liegt nicht daran, dass die Versicherer langsam arbeiten oder Zahlungen absichtlich verzögern würden. Solchen Umgang mit Kunden kann sich kein Unternehmen erlauben. Der Grund sind einfach die in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) geregelten Fristen.

Die sind durchaus kundenfreundlich – grundsätzlich haben Sie 15 Monate Zeit, eine Invalidität geltend zu machen, bei vielen Versicherern sogar länger, bis zu zwei Jahre. In den ersten drei Jahren nach dem Unfall können Sie – und auch der Versicherer – den Invaliditätsgrad zudem jährlich neu feststellen lassen.

Eine nicht ganz so kundenfreundliche, aber versicherungstechnisch notwendige Bestimmung ist, dass es bei Unfalltod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall keine Invaliditätsleistung gibt, sondern nur die Todesfallleistung. Im Umkehrschluss heißt das: Die volle Invaliditätssumme wird frühestens nach einem Jahr ausgezahlt, vorher maximal der Anteil, der der Todesfallsumme entspricht.

Schnelles Geld unabhängig von einer Invalidität

Besteht vor dem Ablauf dieser Fristen Kapitalbedarf, hilft die gesondert zu versichernde Sofortleistung. Die Sofortleistung bei Schwerverletzungen ist völlig unabhängig von der Feststellung einer möglichen Invalidität. Sie wird nicht zurückgefordert, wenn letztendlich gar keine dauerhafte Schädigung verbleibt.

Was schwere Verletzungen genau sind, ist im jeweiligen Versicherungsvertrag abschließend aufgezählt: Typische Fälle sind Querschnittslähmung, Hirnprellung, Amputationen von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand, bestimmte Mehrfachverletzungen, Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche und Erblindung auf beiden Augen.

In manchen Verträgen ist die Leistung nicht an eine bestimmte Verletzungsart, sondern an eine Mindestdauer der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung geknüpft. Die Höhe der Sofortleistung kann als absoluter Betrag oder in Prozent der Invaliditätsentschädigung vereinbart sein.

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