Mitversicherte Personen
Lexikon zur
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie nicht einen Single-Tarif abgeschlossen haben, erstreckt sich Ihre private Rechtsschutzversicherung auch auf mitversicherte Personen in Ihrer Familie. Mitversichert sind zunächst Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Andere Partner können ebenfalls mitversichert werden, müssen dann aber im Versicherungsschein namentlich genannt werden, damit keine Missverständnisse über den versicherten Personenkreis entstehen.
Bezüglich der Kinder sind verschiedene Fallgestaltungen zu beachten, die von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandhabt werden. Üblicherweise sind die minderjährigen Kinder ohne Einschränkungen mitversichert. Volljährige Kinder sind nur dann versichert, wenn sie
- unverheiratet sind,
- nicht mit einem Partner leben,
- keine eigene Berufstätigkeit ausüben,
- bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten, zum Beispiel 25 Jahre.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für volljährige Kinder als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer, Mieter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Hierfür müssen sie eine eigene Verkehrsrechtsschutz Versicherung abschließen. Sind Sie unsicher, ob Ihre Kinder versichert sind, fragen sie im Zweifel nach, damit keine unbeabsichtigten Deckungslücken entstehen.
Sonderregelungen für bestimmte Vertragsformen
Manche Rechtsschutzversicherungen bieten zudem die Möglichkeit, die im Haushalt lebenden nicht berufstätigen Eltern kostenfrei in die Versicherung aufzunehmen. Im Landwirtschafts-Rechtsschutz ist das zum Beispiel für die sogenannten Altenteiler üblich.
Rechtsschutzversicherungen für Unternehmen beziehen sich auch auf Mitarbeiter, wenn sie beruflich im Betrieb tätig sind und sich dadurch ein Rechtsschutzfall entwickelt. Im Verkehrs- bzw. Fahrzeug-Rechtsschutz gehören berechtigte Fahrer und Mitfahrer zum Kreis der versicherten Personen. Verleihen Sie Ihr Auto an einen Freund, hat er also Versicherungsschutz, der Autodieb dagegen nicht, weil er nicht mit Ihrer Erlaubnis unterwegs ist.