Mietsachschaden
Lexikon zur
Privathaftpflichtversicherung
So nennen die Haftpflichtversicherer Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen. Normalerweise sind sie nicht versichert – ebenso wie Schäden an gepachteten oder geliehenen Sachen.
Es gibt aber Ausnahmen. Wohnungsmieter sind durch ihre Privathaftpflichtversicherung geschützt, wenn der Vermieter wegen Gebäudeschäden Ersatz verlangt, zum Beispiel wegen eines beschädigten Waschbeckens, einer Badewanne oder Tür. Nur für Glasschäden gilt das nicht, denn hier kann der Mieter eine Glasversicherung abschließen.
Auch bei Mietsachschäden greift die passive Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung für unberechtigte Forderungen (siehe Abwehr von Schadensersatzansprüchen). Fordert der Vermieter Geld, obwohl Sie der Meinung sind, der Schaden falle unter normale Abnutzung, prüft der Haftpflichtversicherer die Angelegenheit und wehrt die Ansprüche gegebenenfalls auf eigene Kosten ab.
Versicherungsschutz auch für Hotelzimmer und Ferienwohnung
Die Versicherung von Mietsachschäden gilt nicht nur für die gemietete Hauptwohnung, sondern auch für Reiseunterkünfte, also Zimmer in Hotels oder Pensionen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Hier sind übrigens auch Ansprüche wegen Glasschäden versichert, weil der Mieter sich dagegen – anders als bei der Hauptwohnung – nicht separat versichern kann. Viele Versicherer erweitern den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung auch auf das Inventar von Reiseunterkünften.