Gemietete Sachen

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Sogenannte Mietsachschäden sind in einer normalen Privathaftpflichtversicherung nur eingeschränkt versichert. Grundsätzlich besteht nämlich ein Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen. Hier setzt der Versicherer voraus, dass der Kunde sie als Eigentumsersatz nutzt und ebenso pfleglich behandelt. Sie sind deshalb – analog der ebenfalls nicht versicherten Eigenschäden – ausgeschlossen.

Diese Argumentation trifft aber für Schäden in einer Mietwohnung nicht wirklich zu. Haftpflichtschäden an einer gemieteten Wohnung sind deshalb versichert. Fällt Ihnen beim Zähneputzen der Becher ins Waschbecken und die Emaillierung zerspringt, ist das ein versicherter Haftpflichtschaden.

Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Hauptwohnung, sondern auch für Reiseunterkünfte, also ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung. Manche Versicherungsbedingungen sehen Ausschlüsse an gemieteten Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten vor. Glasschäden sind nicht versichert, wenn Sie selbst dafür eine Glasversicherung abschließen können. Das bedeutet: Geht durch Ihre Schuld ein Fenster in Ihrer Mietwohnung zu Bruch, ist das Sache der Glasversicherung. Passiert das gleiche Missgeschick in der Ferienwohnung, ist dafür Ihre Haftpflichtversicherung zuständig (und gegebenenfalls eine Glasversicherung des Vermieters). Für Schäden durch Abnutzung und Verschleiß besteht zwar in der Regel Versicherungsschutz, aber Sie haften als Mieter dafür nicht. Der Versicherer würde unberechtigte Ansprüche des Vermieters also zurückweisen.

Schäden auch an beweglichen Sachen versicherbar

Die Versicherung von Mietsachschäden an beweglichen Sachen ist in Standard-Verträgen der Privathaftpflichtversicherung nur für Inventar einer Reiseunterkunft enthalten. Die Haftpflichtversicherung zahlt also, wenn Sie dort schuldhaft einen Teppich verunreinigen oder ein Möbelstück beschädigen.

Einige wenige Versicherer bieten eine darüber hinausgehende Versicherung für andere gemietete oder geliehene Sachen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Sachen von privat geliehen oder kommerziell gemietet haben, zum Beispiel ein Fahrrad im Urlaub. Nicht versichert bleiben üblicherweise Kraftfahrzeuge, Motorboote und dergleichen, beruflich genutzte Sachen, Geld und Wertpapiere sowie Sachen, die Sie länger als drei Monate mieten. Außerdem bestehen Entschädigungsgrenzen, die im Vertrag vereinbart werden.

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