Rettung von Menschen, Tieren und Sachen

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

Der Unfallbegriff setzt nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) stets Unfreiwilligkeit voraus. Eigentlich ist das nichts Besonderes, denn auch in anderen Versicherungszweigen ist Vorsatz ausgeschlossen. Es ist klar, dass Suizidversuche ebenso wie Selbstverstümmelungen nicht unter die Unfallversicherung fallen können (Ausschlüsse).

Es kann aber durchaus ehrenwerte Motive geben, sich einer Gefahr auszusetzen und dabei eine Gesundheitsschädigung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf zu nehmen. Stellen Sie sich vor, Sie retten nach einem Verkehrsunfall einen Menschen aus einem brennenden Fahrzeug und erleiden dabei selbst Brandverletzungen. Dass die Unfallversicherung Ihren lebensrettenden Einsatz mit einer Ablehnung „belohnt“, wäre nicht fair.

Versicherungsschutz über Besondere Bedingungen möglich

Den Spagat zwischen dem Ausschluss von Vorsatz und dem Honorieren des Einsatzes im Interesse Dritter schaffen manche Versicherer durch eine Klausel in ihren erweiterten Bedingungen. Nimmt der Versicherte bei seinen Bemühungen bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, gelten diese als unfreiwillig erlitten und sind deshalb mitversichert. Die Erweiterung bezieht sich auch auf Gesundheitsschäden bei einer rechtmäßigen Selbstverteidigung.

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