Nachtzeitklausel

 

Lexikon zur

Hausratversicherung

 

 

Bei der Nachtzeitklausel handelt es sich um eine besondere Vereinbarung, die früher in der Hausratversicherung in Zusammenhang mit der Versicherung von einfachem Diebstahl von Fahrrädern, aber auch von anderen Formen des einfachen Diebstahls wie zum Beispiel Diebstahl aus Kfz getroffen wurde.

Sie besagte, dass der Versicherungsschutz zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens entweder gar nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gilt. Ein Fahrrad war gegen einfachen Diebstahl nachts beispielsweise nur versichert, wenn es sich in Gebrauch befand.

Kundenfreundlicher Schutz rund um die Uhr

Glücklicherweise gehören Nachtzeitklauseln in modernen und leistungsstarken Verträgen praktisch überall der Vergangenheit an. Sie führten regelmäßig zu Auslegungsschwierigkeiten und Ärger im Schadenfall: Wenn ich ein Fahrrad um 21 Uhr vor meiner Wohnung abstelle und es um 23 Uhr nicht mehr da ist, greift dann die Nachtzeitklausel?

Das Fahrrad war nicht in Gebrauch, der Diebstahl kann aber mit gleicher Wahrscheinlichkeit in einer versicherten oder nicht versicherten Zeit geschehen sein. Steht das Fahrrad während der Nachtschicht am Arbeitsplatz, ist es nach herrschender Meinung in Gebrauch. Was aber ist vor dem Haus der Freundin oder des Freundes? Kommt es darauf an, ob der Fahrradfahrer dort übernachtet bzw. wann er heimfahren wollte?

Solche kleinlichen und für den Kunden unverständlichen Fragen vermeidet man durch eine aktuelle Hausratversicherung ohne Nachtzeitklausel.

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