Kosmetische Operationen
Lexikon zur
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist grundsätzlich als sogenannte Summenversicherung konzipiert. Das bedeutet, der Versicherer erbringt vorher vereinbarte Leistung unabhängig davon, wie hoch ein finanzieller Schaden tatsächlich ist. Von diesem Prinzip gibt es aber auch Ausnahmen. Die Erstattung von Kosten für kosmetische Operationen nach einem Unfall erfolgt nach dem konkret entstandenen Bedarf.
Der Versicherer ersetzt bei Vereinbarung dieser Leistungsart die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme, wenn sich der Versicherte einer kosmetischen Operation unterzogen hat, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Besonderheiten bei Zahnbehandlungen
Die Leistung ist an einige Voraussetzungen geknüpft: Zunächst muss die kosmetische Operation durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie darf erst nach Abschluss der Heilbehandlung stattfinden, um einen bleibenden Erfolg zu garantieren. Bei Erwachsenen gilt eine Frist von drei Jahren nach dem Unfall, Minderjährige dürfen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres warten, um wachstumsbedingte Probleme mit der kosmetischen Operation auszuschließen.
Soweit Zahnersatz nötig ist, gehören standardmäßig nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Eine erweiterte Deckung für andere unfallbedingte Zahnbehandlungen wird aber von vielen Versicherern angeboten.
Die Leistung aus der Unfallversicherung ist subsidiär. Das heißt, andere Leistungsträger müssen zuerst zahlen, zum Beispiel die Krankenkasse oder eine Haftpflichtversicherung bei fremdverschuldeten Unfällen. Der Unfallversicherer geht aber in Vorleistung, wenn der andere Leistungsträger seine Leistungspflicht bestreitet.