Infektionsklausel

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Infektionen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Krankheitserreger durch Insektenstiche oder bisse oder sonstige geringfügige Haut oder Schleimhautverletzungen in den Körper gelangt sind und der Unfallbegriff – ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – damit grundsätzlich erfüllt ist.

Ausnahmen von diesem Ausschluss gibt es nur bei Tollwut, Wundstarrkrampf und Infektionen in Zusammenhang mit nicht nur geringfügigen Unfallverletzungen. Außerdem besteht Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen infiziert, die wegen eines versicherten Unfalls erforderlich waren. Das betrifft insbesondere die gefürchteten Krankenhauskeime.

Infektionsklausel hilft bei Zeckenbiss

Eine Infektionsklausel hebt den oben skizzierten Ausschluss teilweise wieder auf. Ursprünglich war sie ein Angebot für bestimmte Berufsgruppen, zum Beispiel medizinisches Personal. Viele Versicherer erweitern den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung darüber hinaus auf bestimmte Infektionen, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden.

Dazu gehören insbesondere die durch Zeckenbisse übertragenen Krankheiten Borreliose und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), die in Deutschland in einem normalen Sommer ca. 250 bis 500 Mal pro Jahr auftritt und im schlimmsten Fall zur Vollinvalidität führen kann. Versicherungsschutz besteht aber auch für andere von Tieren übertragene Infektionskrankheiten wie Burcellose, Enzephalitis, Fleckenfieber, Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria und Pest.

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