Gebäudeverglasung

 

Lexikon zur

Glasversicherung

 

 

Zur Gebäudeverglasung zählen in der Glasversicherung alle Glasscheiben, die nach der allgemeinen rechtlichen Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch Gebäudebestandteile sind. Ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Bestandteile handelt, ist für die Versicherung nicht von Bedeutung.

Gebäudeverglasung sind zum Beispiel Fenster, Glas in Wänden und Dächern, Verglasungen in Außen- und Innentüren, an Balkonen und Brüstungen, Terrassen, Veranden, Loggien und Wintergärten sowie Wetterschutz-Vorbauten, aber auch Duschkabinen und, - oft aber nur nach besonderer Vereinbarung – das Glas von Sonnenkollektoren, wie Solaranlage oder Photovoltaikanlage.

Glasbegriff ist weit gefasst

Der Versicherungsschutz von Gebäudeverglasungen umfasst längst nicht nur ebene Glasscheiben. In guten, aktuellen Verträgen sind auch Kunststoffscheiben versichert, ebenso Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, Glasbausteine und Profilbauglas (Industriegussglas), eine spezielle Art des Ornamentglases.

Der Gegensatz zur Gebäudeverglasung (Immobilienverglasung) ist die Mobiliarverglasung.

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