Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Lexikon zur
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist modular aufgebaut. Das bedeutet, in den jeweiligen Vertragsformen sind wichtige Bausteine (Leistungsarten) zusammengefasst, die im jeweiligen Lebensbereich wichtig sind.
Es gibt aber Rechtsangelegenheiten, die generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Den vollständigen Katalog können Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) nachlesen.
Dies sind wichtige inhaltliche Ausschlüsse für Privatkunden, die bei allen Versicherern üblich sind:
- Rechtsschutzfälle in Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, Erdbeben, Kernenergie und Bergbauschäden: Der Versicherer kalkuliert so, dass immer nur wenige Mitglieder der Versichertengemeinschaft von einem Schaden betroffen sein können. Das ist bei solchen Ereignissen nicht der Fall. Außerdem gibt es zum Teil Spezialgesetze, die den Schadensersatz regeln.
- Rechtsschutzfälle in Zusammenhang mit Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Planung und Errichtung von Gebäuden und der zugehörigen Finanzierung: Solche teuren Rechtsstreitigkeiten betreffen nur wenige, und es ist nicht fair, die Kosten dafür der gesamten Versichertengemeinschaft über hohe Beiträge aufzubürden.
- Abwehr von Schadensersatzansprüchen: Das ist Sache der Haftpflichtversicherung. Sie haben deshalb auch Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für Fälle, die in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, weil die Ersatzansprüche auf Verträgen beruhen, zum Beispiel wenn ein Autovermieter Schadensersatz verlangt, weil Sie das Auto zu spät zurückgeben. Dieser Anspruch beruht nämlich auf einem Mietvertrag.
- Verwaltungsstreitigkeiten wegen Falschparkens: Ohne Rechtsschutzversicherung würden Sie vermutlich nicht um ein Verwarnungsgeld von zehn oder zwanzig Euro prozessieren. Diesen Maßstab legt auch der Versicherer an, da der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
Weitere Einschränkungen im Versicherungsschutz
Neben diesen inhaltlichen Ausschlüssen gibt es auch noch weitere Einschränkungen, zum Beispiel bei manchen Leistungsarten das Einhalten von Wartezeiten sowie der Ausschluss bestimmter Kostenarten, zum Beispiel Kosten, die Sie gar nicht selbst tragen müssten und Kosten für eine Zwangsvollstreckung. Auch von vornherein als erfolglos anzusehende Prozesse muss der Rechtsschutzversicherer nicht bezahlen.