Anwaltswahl

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Grundsätzlich hat jeder, der in einem Rechtsstreit anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, das Recht auf freie Anwaltswahl. Die Rechtsschutzversicherung darf dieses Recht nicht einschränken. Viele Kunden kommen aber glücklicherweise nur selten in die Verlegenheit, einen Anwalt aufsuchen zu müssen. Sie sind deshalb dankbar, wenn der Versicherer einen guten Anwalt in der Nähe empfiehlt oder eine telefonische Erstberatung anbietet.

Mit den Partneranwälten der Rechtsschutzversicherer verhält es sich ähnlich wie mit Vertragswerkstätten der Autoversicherer. Zwar kann der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer einen Geschädigten nicht zwingen, eine bestimmte Werkstatt aufzusuchen. Er kann aber für einen so guten Service sorgen, dass der Anspruchsteller im Schadenfall gern freiwillig in die empfohlene Werkstatt fährt.

Zwischen Reparaturbetrieb und Versicherer gibt es einen Vertrag über günstigere Preise für die ausgeführten Arbeiten. So ist es auch zwischen Partneranwalt und Rechtsschutzversicherer. Niemand ist verpflichtet, seine freie Anwaltswahl einzuschränken. Wer aber der Empfehlung folgt, entlastet die Versichertengemeinschaft und sorgt für bezahlbare Beiträge in der Rechtsschutzversicherung.

Anreize für die Anwaltswahl sind erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2013 entschieden, dass es nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl verstößt, wenn ein Rechtsschutzversicherer seinen Kunden Rabatte in Form eines Schadenfreiheitssystems oder andere Vergünstigungen anbietet, wenn sie einer Anwaltsempfehlung des Versicherers folgen. Auch eine kostenlose Erstberatung ist erlaubt, so ein Urteil des BGH aus dem Jahr2017.

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