Leinenzwang
Lexikon zur
Hundehaftpflichtversicherung
Leinenzwang oder Anleinpflicht ist zwischen Hundefreunden und Menschen, die sich vor Hunden fürchten, ein höchst umstrittenes Thema, das schon oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen war.
Eine generelle Anleinpflicht für Hunde immer und überall gibt es in Deutschland nicht. Eine solche Regelung hätte sowohl vor dem Grundgesetz als auch aus Gründen des Tierschutzes keinen Bestand. Vorschriften der Bundesländer, der Kommunen oder auch im privatrechtlichen Bereich können aber einen sehr weitreichenden Leinenzwang vorsehen.
Die strengste Regelung gibt es in Hamburg. Hier gilt – abgesehen von speziell ausgewiesenen Hundeauslaufzonen – eine Leinenzwang im gesamten öffentlichen Raum. Andere Bundesländer schreiben die Verwendung einer reißfesten, ausreichend kurzen Leine zum Beispiel innerhalb geschlossener Bebauung, in öffentlichen Grünanlagen und Verkehrsmitteln, bei Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern oder auf Friedhöfen vor.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Anleinen auch per Hausordnung erzwingen. Für gefährliche Hunde, die in den jeweiligen Hundegesetzen der Länder besonders aufgeführt sind (sogenannte Listenhunde, umgangssprachlich auch Kampfhunde genannt), gilt zudem je nach Bundesland und Rasse eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
Hundehaftpflichtversicherung zahlt auch bei Verstößen
Angesichts der verwirrenden Vielfalt lokaler Bestimmungen zum Leinenzwang kann es durchaus vorkommen, dass Sie versehentlich gegen eine Verordnung verstoßen, zum Beispiel am Urlaubsort. Zwar übernimmt die Hundehaftpflichtversicherung keine Verwarnungs- oder Bußgelder, aber kommt es durch den nicht angeleinten Hund zu einem Sach- oder Personenschaden, zahlt die Hundehaftpflichtversicherung auch, wenn Sie sich nicht an die Anleinpflicht gehalten haben.
Fahrlässigkeit, sogar grobe Fahrlässigkeit schadet nicht, zumal Ihr Verschulden sich ja nur auf die Verletzung des Leinenzwangs bezogen hat, aber nicht auf die Herbeiführung des Schadens. Als verantwortungsvoller Hundehalter sollten Sie sich zwar an die Vorschriften halten, aber sogar ein vorsätzlicher Verzicht auf die Leine würde am Versicherungsschutz nichts ändern, solange sie den Schaden selbst nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.