Grobe Fahrlässigkeit

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Früher waren in praktisch allen Verträgen der Sachversicherung Schäden ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das galt auch für die Wohngebäudeversicherung. Seit 2008 hat sich aber die gesetzliche Grundlage, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), geändert. Eine generelle Ablehnung eines durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schadens ist jetzt nicht mehr möglich. Vielmehr darf der Versicherer die Entschädigung anteilig nach der Schwere des Verschuldens kürzen.

Wie hoch die Kürzung ausfallen darf, ist mehrere Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes immer noch umstritten. Es gibt durch die Rechtsprechung bestätigte Beispiele zwischen 0 % und 100 %. Viele Versicherer schließen deshalb Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ganz oder zumindest bis zu bestimmten Schadenhöhen in den Versicherungsschutz ein. Das ist sehr kundenfreundlich und erspart unerfreuliche juristische Auseinandersetzungen.

Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Grobe Fahrlässigkeit ist im Gesetz nicht erwähnt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige grob fahrlässig handelt, der die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt und selbst naheliegende Überlegungen zur Schadenvermeidung nicht anstellt.

Dabei ist schnell die Grenze zum bedingten Vorsatz erreicht. Wer denkt „Es wird schon nichts passieren“, der handelt grob fahrlässig, wer sich aber sagt „Na wenn schon, mir egal“, handelt bedingt vorsätzlich. Vorsatz ist in jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit nun konkret? Hier einige Beispiele:

  • Wer einkaufen geht und dabei Kerzen brennen lässt, handelt fraglos grob fahrlässig. Verlässt aber eine Mutter das Haus, weil ihr Kind vom Spielplatz um Hilfe gerufen hat, und vergisst sie in der Eile das Löschen der Kerzen, ist wohl von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen, wenn es zu einem Brand kommt.
  • Ein für Kinder zugänglich aufbewahrtes Feuerzeug kann bereits den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen. Gerichtlich entschieden wurde hier eine Leistungskürzung von 25 %.
  • Der Betrieb von Waschmaschine oder Geschirrspüler in Abwesenheit ist zumindest dann grob fahrlässig, wenn kein Wasserwächter (Aquastop) vorhanden ist.
  • Bei schönem Wetter bleiben Kippfenster oft geöffnet, auch wenn die Bewohner kurz außer Haus sind. Das ist für die Wohngebäudeversicherung auch unkritisch. Gibt es dagegen eine Unwetterwarnung, können gekippte Fenster grob fahrlässig in Bezug auf Sturmschäden sein. Achtung – in der Hausratversicherung ist ein gekipptes Fenster unabhängig von der Witterung grob fahrlässig, wenn dadurch ein Einbruch ermöglicht wird.

Fazit

Bitte achten Sie beim Vertragsabschluss genau darauf, ob und wenn ja, wie hoch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung eingeschlossen sind. Günstige Verträge mit nur unzureichender Abdeckung hierzu, können im Schadensfall schnell sehr teuer werden und im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin führen. Also hier nicht am falschen Ende sparen!

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