Gerichtsstand
Lexikon zur
Rechtsschutzversicherung
Unter dem Gerichtsstand versteht der Jurist den Ort des für einen Prozess zuständigen Gerichts. Im Zivilrecht ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnort bzw. der Firmensitz dessen, gegen den sich die Klage richtet. Damit Sie aber ein überregional tätiges Unternehmen nicht nur weit weg von Ihrem Wohnort am Hauptsitz verklagen können, gibt es auch einen sogenannten besonderen Gerichtsstand, das ist der Ort der Niederlassung oder der Ort, an dem zum Beispiel eine Handwerker-Leistung erbracht werden sollte.
Solche besonderen Gerichtsstände können gegenüber Verbrauchern nicht geändert oder ausgeschlossen werden. Das geht nur unter Kaufleuten. Auch für Prozesse im Arbeitsrecht gibt es eine ähnliche Regelung. Zuständig ist dort das Gericht des Arbeitsorts, auch wenn sich die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung des Arbeitgebers in einer anderen Stadt befinden.
Ist eine Klage aufgrund des Gerichtsstands nur in mehr als hundert Kilometer Entfernung vom Wohnort möglich, zahlt der Rechtsschutzversicherung in der ersten Instanz ausnahmsweise zwei Anwälte – einen am Ort des zuständigen Gerichts und einen Korrespondenzanwalt am Wohnsitz des Versicherten.
Probleme im Internet-Handel
Beim Versandhandel ist die Rechtslage schwierig. Die herrschende Meinung ist, dass Sie einen inländischen Händler an Ihrem Wohnsitz verklagen können, wenn Sie zum Beispiel defekte Ware erhalten haben. Das gilt nach einer europäischen Verordnung für Händler mit Sitz im EU-Ausland.
Während Sie als Verbraucher die Wahl haben zwischen einer Klage am Sitz des Händlers oder an Ihrem Wohnort, darf der Händler Sie – zum Beispiel wegen einer Kaufpreis-Forderung – nur beim Wohnsitz-Gericht verklagen. Außerhalb der EU wird es deutlich komplizierter. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt deutsches Recht gilt und ob eine Lieferung nach Deutschland vereinbart ist. Nur dann ist der Ort, an den die Lieferung erfolgt, der sogenannte Erfüllungsort und damit auch Gerichtsstand.