Gase, Dämpfe
Lexikon zur
Unfallversicherung
Ein entscheidendes Merkmal des Unfallbegriffs nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ist, dass das gesundheitsschädigende Ereignis plötzlich eingetreten sein muss. Allmähliche Einwirkungen sind dagegen keine Unfälle, weil davon auszugehen ist, dass sich der Versicherte in diesen Fällen auch rechtzeitig in Sicherheit bringen kann.
Das ist aber nicht immer so. Zum Beispiel kann sich ein verunglückter Bergsteiger oft nicht aus eigener Kraft vor dem Erfrieren retten. Auch bei Gase und Dämpfe kann es vorkommen, dass der Versicherte diesen über längere Zeit ausgesetzt ist, ohne sich retten zu könne oder sich der Gefährlichkeit überhaupt bewusst zu sein, zum Beispiel bei dem geruchlosen und unsichtbaren Kohlenmonoxid, das aus defekten Heizungen oder Grillgeräten freigesetzt wird.
Versicherungsschutz ist erweiterbar
Viele Versicherer bieten eine entsprechende Erweiterung der Unfallversicherung an. Für das Merkmal der Plötzlichkeit kommt es danach nicht darauf an, dass die Gesundheitsschädigung plötzlich eintritt, sondern auf ein plötzliches Ausströmen von Gasen und Dämpfen, Dünsten, Staubwolken, Säuren und Ähnlichem. Versicherungsschutz besteht dann auch, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Arbeitsunfälle durch allmähliche Einwirkung von Gasen oder Dämpfen sind nicht versichert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu Berufskrankheiten zu vermeiden.