Deliktunfähige Kinder
Lexikon zur
Privathaftpflichtversicherung
Deliktfähigkeit ist die Fähigkeit, schuldhaft zu handeln und deshalb für einen angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Deliktfähigkeit in Deutschland alters- und entwicklungsabhängig. Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres deliktunfähig. Ältere Kinder sind bis zur Volljährigkeit beschränkt deliktfähig. Das bedeutet, sie sind nur verantwortlich, wenn sie die nötige Einsicht besaßen, dass ihr Handeln nicht in Ordnung war. Eine Sonderregelung gilt bei Unfällen im Straßenverkehr. Hier sind Kinder erst ab zehn Jahren beschränkt deliktfähig.
Aufgepasst – hier geht es nur um Unfälle. Zerkratzt ein achtjähriges Kind ein geparktes Auto, richtet sich der Schadensersatz nach der Einsichtfähigkeit.
Schadensersatz auch ohne Haftung
Bei Schäden durch deliktunfähige Kinder ist der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ein häufiger Streitpunkt zwischen Kunde und Versicherer. Ohne besondere Vereinbarung besteht die Leistung des Versicherers in der Prüfung der Haftungsfrage und dem Zurückweisen der unbegründeten Ansprüche, wenn das Kind deliktunfähig war und auch keine Haftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht insbesondere der Eltern besteht. Das ist aber meist nicht, was die Kunden wollen. Lieber wäre es ihnen – zum Beispiel im Interesse guter Nachbarschaft – wenn der Schaden bezahlt würde, obwohl keine Haftung gegeben ist.
Viele Versicherer tragen diesem Wunsch Rechnung und schließen Schäden durch deliktunfähige Kinder in die Privathaftpflichtversicherung ein, auch wenn keine Haftung besteht. Damit erübrigt sich die oft zeitaufwendige Prüfung von Einsichtsfähigkeit und einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung. Häufig sind Entschädigungsgrenzen für diese Deckungserweiterung vereinbart.