Wohngebäudeversicherung zahlt nicht jeden Brandschaden
Erich Aiwanger
Der Versicherte muss sich schon genau an die Bedingungen des Vertrages seiner Wohngebäudeversicherung halten, um im Schadensfall seine finanziellen Forderungen durchsetzen zu können. An drei vor Gericht verhandelten Fällen soll dies kurz erläutert werden.
Nach dem Verkauf eines Hauses war der neue Eigentümer noch nicht im Grundbuch eingetragen. Die Versicherungsgesellschaft schickte deshalb den Beitragsbescheid an den bisherigen Eigentümer.
Dieser zahlte mit dem Verweis auf den Übergang des Eigentums nicht. Zwar überwies der neue Besitzer später den fälligen Beitrag, aber es hatte in der Zwischenzeit einen Brand im Haus gegeben. Die Wohngebäudeversicherung wollte den Brandschaden nicht begleichen. Zu Recht, wie das OLG Jena im folgenden Verfahren entschied. Wegen der fehlenden Beitragszahlung war die Ablehnung durch den Versicherer rechtmäßig.
Eine arglistige Täuschung kann zum Verlust der gesamten Zahlung führen, wie ein Hausbesitzer nach dem Brand an seinem Eigenheim erfahren musste. Zwar hatte die Wohngebäudeversicherung die Übernahme eines Brandschadens im Obergeschoss des Wohnhauses bereits zugesagt, als der Besitzer aber auch noch die Renovierung der unteren Etage dem Versicherer in Rechnung stellen wollte, lehnte dieser die gesamte Zahlung ab. Es hatte sich in einer Untersuchung herausgestellt, dass das Untergeschoss des Hauses vom Brand überhaupt nicht betroffen war. Das OLG Köln gab dem Versicherer Recht.
Zu Gunsten des Hausbesitzers entschied dagegen das OLG Rostock. Im verhandelten Fall ging es um ein abgebranntes Haus, welches leer stand. Wegen des Leerstandes wollte die Versicherungsgesellschaft die Übernahme des Schadens durch die abgeschlossene Wohngebäudeversicherung nicht übernehmen. Zu Unrecht, wie das Gericht im Urteil entschied. Ein leer stehendes Haus stellt nicht automatisch eine Gefahrenerhöhung dar, wenn die Mieter erst vor kurzer Zeit ausgezogen sind. Erst wenn Türen und Fenster beschädigt sind und das Haus von außen einen offensichtlich unbewohnten Eindruck hinterlässt, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.