Wohngebäudeversicherung zahlt nicht grundsätzlich für Mietausfall
Erich Aiwanger
Ein Hauseigentümer verklagte seine Versicherungsgesellschaft auf Übernahme der Kosten durch die Wohngebäudeversicherung für die Reparaturen nach einem Brandschaden und den entstandenen Mietausfall.
Vorausgegangen war ein Brand in der Wohnung einer Mieterin. Diese hatte nach dem Brand die Miete nicht mehr gezahlt, da die Wohnung nach ihrer Meinung nicht mehr nutzbar wäre. Der Fall wurde in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt.
Die Richter wiesen die Klage des Hauseigentümers ab. Die Wohngebäudeversicherung muss die Zahlung der geforderten Leistungen nicht übernehmen, da dem Besitzer der Wohnung nur dann ein Schaden entstanden sei, wenn der Mieter berechtigt gewesen wäre, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einzustellen. Dies war im verhandelten Fall aber nicht gegeben. Denn wenn der Mieter den Brandschaden selbst verursacht, muss er die Miete für seine Wohnung weiterhin bezahlen, auch wenn diese nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nutzbar ist.
Im konkreten Fall war der Brand dadurch entstanden, dass der kleine Junge der Mieterin ein in der Wohnung offen daliegendes Feuerzeug gefunden und benutzt hatte. Beim unbeaufsichtigten Spielen mit dem Feuerzeug geriet die Spielzeugkiste des Fünfjährigen in Brand. Die Mutter wollte zwar nur kurz das Haus verlassen, um an den nahegelegenen Bankautomaten zu gehen, war jedoch auf dem Rückweg von einem Bekannten aufgehalten worden. Bei ihrer Ankunft in der Wohnung stand bereits das gesamte Kinderzimmer in Flammen.
Die Mutter hätte in grober Weise ihre Aufsichtspflicht verletzt und muss deshalb wegen der Strafunmündigkeit des Kindes für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters steht somit in keinerlei Verpflichtung.