Wohngebäudeversicherung: Vorsicht bei Entsorgung beschädigter Teile!
Erich Aiwanger
Wer seine Wohngebäudeversicherung bei einem Überspannungsschaden in Anspruch nehmen möchte und die beschädigten Teile zu früh entsorgt, muss mit einer Leistungsverweigerung rechnen. Zwar gibt es inzwischen Urteile, die in einem solchen Falle den Versicherungsnehmern rechtgeben, doch ist der Klageweg langwierig und kostenaufwändig. Deshalb sollte die Vorgehensweise genau mit der Versicherung abgeklärt werden.
Ein Versicherungsnehmer begehrte nach einem durch einen Blitzeinschlag verursachten Überspannungsschaden an gleich mehreren Geräten die Übernahme der Reparaturkosten durch seine Wohngebäudeversicherung. Zu diesem Zwecke setzte er sich kurze Zeit nach Eintritt des Schadens per Telefon mit seinem Versicherungsvermittler in Verbindung.
Es wurde abgesprochen, dass die Reparaturen vorgenommen und anschließend bei der Versicherung die Rechnungen eingereicht werden sollen. Zugleich erkundigte sich der Versicherungsnehmer, wie mit den beschädigten Teilen zu verfahren ist beziehungsweise ob jene als Nachweis für den entstandenen Schaden aufbewahrt werden sollten. Das wurde vom Versicherungsvermittler verneint.
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Wohngebäudeversicherung lehnte Regulierung wegen fehlender Altteile ab
Nachdem die Kostenübernahme seiner Meinung nach geklärt war, gab der Versicherungsnehmer die Reparaturen in Auftrag. Im Zuge dessen wurden auch die defekten Teile entsorgt. Als die Rechnungen vorlagen, reichte der Versicherte absprachegemäß seine Unterlagen bei der Versicherung ein. Nun allerdings folgte das böse Erwachen! Von dort wurde nämlich jetzt die Rechnungsübernahme abgelehnt. Als Begründung gab die Versicherung die Entsorgung der beschädigten Teile an.
Es wurde sich auf die Versicherungsbedingungen berufen, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Änderungen an dem durch das Schadensereignis eingetretenen Zustand vorgenommen werden dürfen, falls dadurch die Feststellung des Schadens erschwert wird. Sollten dennoch Änderungen erforderlich sein, dann dürfen diese nur das Notwendigste abdecken. Und auch dafür sollte möglichst das Einverständnis der Versicherung eingeholt werden.
Einverständnis der Versicherung lag vor
Der Versicherungsnehmer ging davon aus, dass das Einverständnis der Versicherung vorlag. Immerhin hatte er mehrere Telefonate mit seinem Versicherungsvermittler geführt, diesen sogar ausdrücklich bezüglich der Aufbewahrung der kaputten Teile gefragt und erst nach der Zusage die Reparaturen beauftragt. Er hatte sich also korrekt verhalten.
Der Versicherungsvermittler selbst erteilte ebenfalls zu keinem Zeitpunkt den Hinweis auf ein Aufheben der Teile. Bis zu einer Klage kam es im vorliegenden Sachverhalt nicht. Trotzdem benötigte der Versicherungsnehmer rechtlichen Beistand. Jener berief sich auf ein BGH-Urteil aus dem Jahre 1987, Az. IVa ZR 240/86, welches noch heute zur Anwendung kommt.
Leistungsablehnung rechtlich prüfen lassen!
Schon seit drei Jahrzehnten gelten Versicherungsvermittler oder ähnlich geartete Personen als „Auge und Ohr“ der Versicherungsgesellschaften. Soll heißen: Alles, was mit dem Versicherungsvermittler besprochen wird, gilt als der Versicherung bekannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Besprochene weitergegeben wurde oder nicht. Was der Versicherungsvermittler weiß, weiß demzufolge unweigerlich auch die Versicherung.
Der Versicherungsnehmer konnte sich nach der Einschaltung seines Anwalts und dessen Klarstellung des Sachverhalts über eine vollumfängliche Schadenregulierung durch seine Wohngebäudeversicherung freuen. Wer in einer ähnlichen Lage ist, sollte daher auf Nummer sichergehen und eine rechtliche Überprüfung vornehmen lassen. Oft lehnen die Versicherungen eine durch den Versicherungsvermittler zugesicherte Kostenübernahme ab. Das ist aber nur selten tatsächlich möglich.
Obwohl es in diesem Falle um die Wohngebäudeversicherung geht, triff die Aussage Beschädigte Teile oder Gegenstände im Schadensfall aufzubewahren auch auf andere Versicherungen zu. Erst wenn der Schaden reguliert wurde, kann man diese fachgerecht entsorgen.