Wasserschaden: Wer zahlt für Schäden in der Nachbarwohnung?
Erich Aiwanger
Wasser kann sehr tückisch sein. Gerade wenn es infolge einer defekten/veralteten Armatur zu einem Leitungswasserschaden in einer Wohnung kommt.
In den meisten Fällen ist dann nicht nur die eigene Wohnung betroffen, sondern zum Beispiel auch die darunter liegende. Wird das auslaufende Wasser nicht schnellstmöglich bemerkt und entfernt, findet es seinen Weg in die darunterliegende Wohnung und das Unheil nimmt seinen Lauf.
Die hier entstehenden Schäden nehmen hier oft ein weit größeres Ausmaß an, als in der Ursprungswohnung. Hier gilt es schnell und korrekt zu handeln um das Ausmaß des Schadens möglichst gering zu halten.
Doch welche Versicherung ist für den Wasserschaden verantwortlich und wer kann haftbar gemacht werden?
Angenommen es handelt sich um zwei vermietete Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Hier deckt in der Regel die hauseigene Wohngebäudeversicherung der Wohnungseigentümer die Schäden am Gebäude selbst ab. Darüber hinaus sind aber sowohl die Privathaftpflichtversicherung und die Hausratversicherung des „Verursachers“ für die Schadensregulierung verantwortlich.
Nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2013 (V ZR 230/12) haftet in einer solchen Konstellation die Person, in welcher der Wasserschaden aufgetreten ist, auch für die Schäden am Privatvermögen der benachbarten Wohnung. Hier greift § 906, Absatz 2, Nummer 1, Bundesgesetzbuch (BGB) auf Grundlage des BGH-Urteils. Demnach muss nicht einmal ein Verschulden des Mieters nachgewiesen werden, wenn es durch den Wasserschaden eine „Einwirkung“ auf die andere Wohnung gab.
Wie geht man in diesem Fall am Besten vor?
Wichtig für die Schadensregulierung im vorliegenden Beispiel ist eine unverzügliche Schadensmeldung an die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung des Mieters, sowie die Wohngebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft. Hierbei ist es von Anfang an unerlässlich den Verlauf der Schäden zu dokumentieren, da sich ein Wasserschaden auch im Laufe der Zeit noch weiter ausbreiten kann. Hinzu kommt ein möglicher Schimmel-Befall in beiden Wohnungen. Zur Dokumentation gehören in erster Linie Bilder, welche anschließend den Versicherungen zur Verfügung gestellt werden.
Der Vermieter wiederum steht in der Pflicht umgehend für die Schadensbeseitigung zu sorgen und für die Schadensaufnahme gegebenenfalls einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser kann entsprechend nachweisen, in welchem Umfang die Wohnungen betroffen sind und erbringt mit seinen Unterlagen anschließend den Nachweis für die jeweiligen Versicherungen. In vielen Fällen beauftragt der Versicherer den Gutachter und übernimmt auch die Kosten hierfür.
Was lernen wir daraus?
Der beschriebene Fall verdeutlicht ganz klar, wie wichtig es ist sich im Schadensfall auf eine gute Hausrat- und Wohngebäudeversicherung verlassen zu können. Andernfalls trägt man selbst die Kosten für die entstandenen Schäden. Und die können sehr schnell in exorbitante Höhen schnellen.