Was tun mit Haftpflicht- und Sachversicherungen bei Tod des Versicherungsnehmers?

Was tun mit Haftpflicht- und Sachversicherungen bei Tod des Versicherungsnehmers?

Der Tod eines geliebten Menschen bringt für die Angehörigen einiges an Bürokratie mit sich. Dazu zählt auch die Kündigung von Versicherungen welche der oder die Verstorbene abgeschlossen hatte.

Wie mit diesen nach dem Tod des Versicherungsnehmers umzugehen ist, hängt von der Art der Versicherung ab. Sachversicherungen wie etwa die Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind in der Regel an einen Versicherungsort beziehungsweise an eine versicherte Sache geknüpft, die häufig über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus erhalten bleiben. Sie erlöschen also nicht automatisch mit dessen Tod. Somit müssen sich die Erben mit den Kündigungen derselben beschäftigen.

Erbe tritt an Stelle des verstorbenen Versicherungsnehmers

Übernimmt ein Erbe das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen innerhalb von zwei Monaten nach dessen Tod beziehungsweise nach Eintritt des Erbfalls, ohne daran Veränderungen vorzunehmen, tritt er an dessen Stelle in eine bestehende Hausratversicherung ein.

Wird der Hausrat nicht übernommen oder die Wohnung später aufgelöst, kann der Vertrag wegen Risikowegfall vorzeitig gekündigt werden. Dann erfolgt auch – sofern die Voraussetzungen vorliegen – eine anteilige Beitragsrückerstattung. Hat der Erbe bereits eine eigene Hausratversicherung abgeschlossen und möchte die Hausratversicherung des Verstorbenen aus diesem Grund kündigen, so muss er in der Regel die reguläre Kündigungsfrist einhalten.

Versicherer zeitnah informieren und mögliche Fristen beachten!

Wichtig ist in jedem Falle, dass der Versicherer schriftlich über das Versterben des Versicherungsnehmers in Kenntnis gesetzt wird. Bei Personenversicherungen wie Lebensversicherungen sollte dies innerhalb weniger Tage (Hier sind zumeist Fristen zwischen 24 und 72 Stunden zu beachten!) erfolgen, bei Sachversicherungen wie eben der Hausratversicherung kann sich ein wenig mehr Zeit gelassen werden.

Dem Versicherer sollte mit der Mitteilung über den Tod des Versicherungsnehmers zugleich das weitere Verfahren mit dem Versicherungsvertrag mitgeteilt werden.

Andere Versicherungen, andere Vorgehensweisen

Die oben näher beschriebene Vorgehensweise bezieht sich auf die Hausratversicherung. Für Kfz- und Wohngebäudeversicherung gelten andere Regeln. Die Kfz-Versicherung betrifft ein auf den Verstorbenen zugelassenes Kraftfahrzeug. Solange dieses angemeldet ist, bleibt die Versicherung bestehen. Die Erben werden automatisch zum Versicherungsnehmer.

Ähnlich ist es mit einer Wohngebäudeversicherung. Sie kann erst zur nächsten Beitragsfälligkeit gekündigt werden. Lediglich eine Grundbuchumschreibung auf einen neuen Eigentümer führt zu einem Sonderkündigungsrecht. Eine darauf basierende Kündigung muss innerhalb eines Monats schriftlich dem Versicherer zugehen. Ist die Frist verstrichen, wird die Wohngebäudeversicherung mit dem neuen Eigentümer als Versicherungsnehmer fortgeführt. Dieser wiederum ist nun seinerseits an die regulären Kündigungsfristen gebunden.

Bei der Privathaftpflichtversicherung geht der Vertrag automatisch auf die/den Witwe/Witwer über. War der Versicherungsnehmer alleinstehend, wird der Vertrag sofort aufgehoben und ein evtl. bestehendes Beitragsguthaben an die Hinterbliebenen erstattet.

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