Wann muss die Hausratversicherung für einen Schaden aufkommen und wann nicht?
Erich Aiwanger
Grundsätzlich kommt die Hausratversicherung für den finanziellen Schaden auf, der bei einem Brand in der Wohnung entsteht, nur dann nicht, wenn der Verursacher grob fahrlässig handelt.
Das OLG Köln entschied gegen den Versicherer, der die Zahlung im folgenden Fall verweigerte, weil er der Verursacherin eines Brandes grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Eine Frau wollte ihren Fonduebrenner, in dem sich brennender Spiritus befand, vom Schrank auf einen Tisch stellen.
Der Griff des Gerätes wurde jedoch so heiß, dass die Frau den Fonduebrenner nicht mehr festhalten konnte und fallen ließ. Es kam zu einem Brand in der Wohnung mit erheblichem Sachschaden. Der Mann der Brandverursacherin wollte seine Hausratversicherung zur Regulierung des Schadens in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch die Übernehme der Zahlung für den entstandenen Brandschaden ab. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers hätte grob fahrlässig gehandelt.
Dies sahen die Kölner Richter jedoch anders. Zwar hätte die Frau fahrlässig gehandelt, da ihr nach allgemeiner Erfahrung hätte klar sein müssen, dass der Griff zu heiß werden könne, um das Fonduegerät zu transportieren. Grobe Fahrlässigkeit könne der Dame jedoch nicht unterstellt werden. Diese läge nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen würde. Der Umgang mit heißen Geräten, wie Töpfen und Pfannen, gehörten jedoch zu den täglichen Arbeiten im Haushalt und waren der Frau geläufig.
Normalerweise seien Hausfrauen also geschickt beim Umgang mit heißen Küchengeräten. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass die Griffe von Haushaltgeräten zum kurzen Transport dieser geeignet seien, auch wenn die Geräte bei der Verwendung heiß würden. Die Hausratversicherung muss die Kosten für die Beseitigung der Brandschäden also im konkreten Fall übernehmen.