Unfallversicherung: Vorsicht bei Alkohol
Erich Aiwanger
Autofahren und der Genuss von Alkohol passen nicht zusammen. Das sollte wohl auch jedem Kraftfahrzeugnutzer hinreichgend bekannt sein.
Doch die Unfallversicherung kann unter bestimmten Umständen auch die Zahlung verweigern, wenn ein Verkehrsteilnehmer als Fußgänger oder Radfahrer zu Schaden kommt und Alkohol im Spiel war. Weshalb kann die Unfallversicherung einem Fußgänger die Zahlung verweigern?
Dies ist in der Tatsache begründet, dass man den Einfluss von Alkohol auf die Handlung eines Menschen „versicherungstechnisch“ als Bewusstseinsstörung auslegt. Und genau diese schließen die Verträge zur privaten Unfallversicherung in der Regel aus.
So entschied das OLG Köln in einem unlängst verhandelten Fall zu Gunsten der Versicherung, die die Zahlung verweigert hatte. Eine Frau hatte in angetrunkenem Zustand die Straße überquert und wurde angefahren. Bei der Untersuchung im Krankenhaus stellten die Mediziner einen Blutalkoholspiegel von fast zwei Promille fest. Zwar war damit der festgelegte Grenzwert noch nicht erreicht, die Richter entschieden jedoch, dass nicht die Blutkonzentration sondern die vereinnahmte Menge im Körper für die Verkehrsuntüchtigkeit verantwortlich sei. Die Versicherte hatte angegeben, dass sie unmittelbar vor dem Unfall eine ganze Flasche Wein in einem Zuge ausgetrunken habe und der Alkohol so schnell nicht habe wirken können.
Ausschlüsse in der privaten Unfallversicherung wegen Alkoholkonsums gelten nicht nur bei Verkehrsunfällen sondern auch bei andern Schäden. So musste beispielsweise eine Versicherung keine Zahlung leisten, nachdem ein Mann im angetrunkenen Zustand aus dem Fenster gefallen war. Grundsätzlich gilt: Wer gern einmal Alkohol konsumiert, sollte sich die genauen Bedingungen seiner Unfallversicherung durchlesen. Oft werden bestimmte Grenzwerte definiert, ab denen die private Unfallversicherung jegliche Leistungen ausschließt.