Uhren zählen bei der Hausratversicherung nicht als Schmuck
Erich Aiwanger
Uhren zählen bei der Hausratversicherung auch dann nicht als Schmuck, wenn sie mit Gold oder Platin versehen sind.
Insofern darf die Hausratversicherung bei einem Einbruch auch nicht die reduzierten Entschädigungsgrenzen für Schmuck ansetzen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil (Az. 10 U 771/11).
Der Fall im Detail
Dem Versicherungsnehmer waren bei einem Einbruch hochwertige Herren-Armbanduhren im Gesamtwert von 40.000 Euro abhandengekommen. Nachdem er den Schaden bei seiner Hausratversicherung eingereicht hatte, wollte diese nur einen Betrag von 20.000 Euro erstatten. Begründet wurde dies damit, dass in der abgeschlossenen Hausratversicherung Schmuck nur bis mit einer Summe von 20.000 Euro versichert war.
Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden und klagte. Das Oberlandesgericht gab ihm recht und verurteilte den Versicherer zur Erstattung des gesamten Schadens in Höhe von 40.000 Euro.
Die Urteilsbegründung
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Uhren in erster Linie um Zeitmesser und nicht wie der Hausratversicherer argumentierte um Schmuck. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass große Teile des Rahmens aus Gold bzw. Platin bestehen.
Die Hausratversicherung war der Meinung, dass die Goldeinfassung der Uhr maßgeblich, für deren Funktionsfähigkeit ist. Sowohl aus technischer wie auch optischer Sicht sei dies von maßgeblicher Bedeutung. Zudem wies die Versicherung darauf hin, das aufgrund der hochwertigen Optik ein erhöhter Anreiz zum Diebstahl besteht. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Der Hausratversicherer muss seinem Kunden die komplette Schadenssumme erstatten.
Für Eigentümer von wertvollen Uhren ist das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz durchaus positiv. Dennoch gilt bei der Versicherung von teuren Uhren einige Vorsicht. Denn bei der Hausratversicherung gelten neben Schmuck auch für besondere Sammlung gewisse Entschädigungsgrenzen. Wer mehr als eine Uhr besitzt, muss also damit rechnen, dass dies unter Umständen als Sammlung gewertet wird. Dies kann im Schadensfall weitreichende Folgen haben. Zu dieser Problematik steht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs derzeit noch aus.