Übernimmt die Hausratversicherung einen durch Einbruch entstandenen Schaden?
Erich Aiwanger
Die Hausratversicherung kommt für durch einen Einbruch verursachte Kosten auf - oder etwa nicht?
Nicht unbedingt, denn die Kostendeckung hängt maßgeblich vom Einzelfall ab.
Gerade in den Sommermonaten müssen Versicherungsnehmer ihr eigenes Verhalten überdenken, um im Ernstfall auf die Kostendeckung durch ihre Hausratversicherung vertrauen zu können.
Die Sachlage: Einbruch durch ein gekipptes Fenster
Häufig werden die Fenster bei warmen Temperaturen in der Kippstellung belassen. Dringt ein Einbrecher durch das gekippte Fenster in die Wohnung ein, übernimmt die Hausratversicherung die durch den Einbruch entstandenen Kosten. Allerdings gilt der Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer nicht grob fahrlässig handelte.
Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem Urteil aus dem Jahr 2007 (AZ: 11 O 205/06), dass kein Versicherungsschutz bestünde, wenn der Versicherungsnehmer ein Fenster im Erdgeschoss über mehrere Stunden in Kippstellung belässt und sich gleichzeitig aus der Wohnung entfernt. Kurze Abwesenheiten, beispielsweise für die Müllentsorgung oder zum Wäsche ansetzen in der Waschküche, werden durch das Urteil nicht ausgeschlossen. Plant ein Versicherungsnehmer jedoch einen längeren Besuch im Biergarten und lässt ein leicht zugängliches Fenster unbeobachtet in der Kippstellung, ist die Hausratversicherung im Schadensfall nicht oder nur teilweise eintrittspflichtig.
Die Frage nach dem grob fahrlässigen Verhalten
Wann ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelt, ist mitunter eine Einzelfallentscheidung. Ein gekipptes Fenster im sechsten Stock eines Hochhauses wird durch die Versicherungen natürlich anders bewertet, als ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss eines Hauses. Vorsicht ist bei eingerüsteten Gebäuden geboten oder bei Fenstern in Obergeschossen, die über Bäume oder Fassadenanbauten erreicht werden können.
Die Gerichte definieren das fahrlässige Verhalten zudem durch eine Zeitspanne. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2000 (AZ: 20 U 160/00) gilt eine Abwesenheitsspanne von bis zu 30 Minuten nicht als Fahrlässigkeit.
Seit der Änderung der Versicherungsverträge im Jahr 2008 gilt die Regel, dass die Hausratversicherung anteilig für Einbruchsschäden in diesen Fällen aufkommt. Der Übernahmeanteil orientiert sich an dem Eigenverschulden des Versicherungskunden.
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten bei einer längeren Abwesenheit sämtliche Fenster und Türen der Wohnung vollständig geschlossen werden, auch wenn sie auf den ersten Blick nicht erreichbar scheinen.
Was kann man dagegen unternehmen?
Mittlerweile werden Hausratversicherungen angeboten, welche die grobe Fahrlässigkeit voll- oder teilweise mitversichern. Eine solch erhebliche Leistungsverbesserung sollte in der heutigen Zeit bei keinem Vertrag mehr fehlen. Also schnell die eigene Hausratversicherung prüfen und ggf. einen Einschluss veranlassen.
Schnell und einfach können Sie über unseren Hausratversicherung Vergleich ermitteln, ob Ihr Vertrag noch zeitgemäß ist.
Fazit: Den Versicherungsschutz nicht dem Zufall überlassen!