Schäden zur Privathaftpflichtversicherung wurden gerichtlich geklärt
Erich Aiwanger
Das OLG Koblenz entschied in einem Gerichtsurteil, dass ein Dreizehnjähriger beim Einsatz eines Feuerlöschers in einer Kirche diese nicht vorsätzlich beschädigen wollte.
Die Privathaftpflichtversicherung der Familie des Jungen muss den Schaden regulieren. Zwar hätte der Schüler die Verschmutzung der Kirche durch die Betätigung des Feuerlöschers billigend in Kauf genommen, die Tragweite des Schadens wäre ihm jedoch nicht bewusst gewesen. Von Vorsatz könne also im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Nach einem BGH-Urteil musste die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden an einem PKW nicht übernehmen, den ein achtjähriger Junge herbeigeführt hatte. Das Kind wollte ausprobieren, wie lange sein Fahrrad allein und ohne Führung auf dem Gehweg fahren konnte. Das herrenlose Rad kollidierte nach kurzer Zeit mit einem parkenden Auto. Das Gericht argumentierte in der Urteilsverkündung, dass bei Kindern unter zehn Jahren nicht in jedem Fall von einem verkehrsgerechten Verhalten auszugehen sei.
Einen Schaden am Auto muss die Privathaftpflichtversicherung jedoch regulieren, wenn ein Erwachsener durch eigene Unachtsamkeit auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums mit seinem Einkaufswagen beim Beladen des eigenen PKW ein daneben parkendes Auto beschädigt.
Ein Haftpflichtschaden lag auch im vorliegenden Fall vor, bei dem gleichfalls ein Auto beschädigt wurde. Ein Arbeitnehmer hatte am frühen Morgen einen Heizlüfter in das Dienstfahrzeug gestellt, um die über Nacht zugefrorenen Scheiben abzutauen. Da ihm der Auftauvorgang zu lange dauerte, kehrte er für etwa zehn Minuten in seine Wohnung zurück. In dieser Zeit löste das Heizgerät einen Brand im Fahrzeug aus, bei dem erheblicher Sachschaden entstand. Die Privathaftpflichtversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen, da es sich bei dem Auto nur um ein geliehenes Firmenfahrzeug handelte. Diese Argumentation ließen die Richter aber nicht gelten und verurteilten den Versicherer zur Begleichung des Schadens.