Sankt Martinsumzug: Pferdehaftpflichtversicherung vorher prüfen
Erich Aiwanger
Wenn Pferde beim Sankt Martinsumzug mitwirken, sollten die Tierhalter die Pferdehaftpflichtversicherung vorab genau prüfen und sich über die Rechtslage bei Festumzügen genau informieren.
Am 11. November ist Martinstag. Dieses Jahr fällt jener auf einen Freitag. An vielen Orten gehen die Kinder von Haus zu Haus und bitten um Süßigkeiten. Ein anderer Brauch sind Fackelumzüge. Nicht selten sind Pferde mit dabei. Die edlen Tiere bereichern häufig Festumzüge. Prachtvoll geschmückte Gespanne und Reiter in historischen Gewändern sind ein Hingucker.
Oft werden dafür Pferdehalter aus der Region angesprochen, die sich allzu gerne und spontan zum Mitmachen bereiterklären. Die Organisation der Veranstaltung liegt zumeist in den Händen eines Vereins, sodass ebenfalls die Haftungsfrage vorab geklärt sein sollte, falls es zu einem Zwischenfall mit den Tieren kommt.
Verlassen sollten sich Pferdehalter darauf aber nicht und unbedingt vor der Teilnahme die versicherungsrechtliche Seite mit den Verantwortlichen klären. Zusätzlich empfiehlt sich - sofern noch nicht geschehen - eine eigene Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen beziehungsweise mit dieser Rücksprache zu halten, ob für das Teilnehmen an derartigen Veranstaltungen überhaupt Versicherungsschutz besteht.
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Pferd ist nicht gleich Pferd – das sagen auch die Gerichte
In der Vergangenheit hatten sich schon einige Gerichte mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen nach Veranstaltungen mit Pferden auseinanderzusetzen. Der Wortlaut des § 833 S. 1 BGB lässt keinen Zweifel an der Haftung des Tierhalters zu. Jedoch gibt es wie so oft für jede Regel eine Ausnahme. Diese findet sich im Satz 2 desselben Paragraphen und spricht den Halter von der Haftung frei, wenn er mit dem Tier seinen (auch teilweisen) Lebensunterhalt verdient und darüber hinaus die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit dem Tier hat walten lassen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, der Halter haftet, wenn das Pferd ausschließlich der Freizeitgestaltung dient. Unterschiede bestehen also zwischen einem Nutztier und einem sogenannten Luxustier. Was heißt das aber nun für private Pferdehalter, die an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen möchten, und für die Organisatoren von diesen?
Veranstalter muss Teilnehmer und Zuschauer vor Schaden bewahren
Zuerst einmal ist der Veranstalter in der Pflicht, Teilnehmer und Zuschauer vor Schaden zu bewahren. Er muss demzufolge den Verkehrssicherungspflichten (Absperrungen, getrennte Zugänge etc.) nachkommen. Passiert trotz aller Sorgfalt dennoch etwas, ist haftungsrechtlich der erste Ansprechpartner der Veranstalter. Er sollte daher im Vorfeld prüfen, ob der für die Veranstaltung bestehende Versicherungsschutz auch eine Leistung bei Schäden durch teilnehmende Pferde vorsieht beziehungsweise von Vornherein einen entsprechenden Versicherungsschutz vereinbaren.
Aus Kostengründen verzichten allerdings manche Veranstalter darauf oder es ergibt sich, dass diesen keine Schuld trifft und der Pferdehalter wird in Anspruch genommen. Dann ist das Vorhandensein einer Pferdehaftpflichtversicherung sinnvoll, die in der Regel die Regulierung des verursachten Schadens übernimmt. Zugleich prüft sie, ob die Forderung zu Recht besteht und setzt auf ihre Kosten eine Abwehr derselben durch, sollte dies nicht der Fall sein.