Rechtschutzversicherung: Kostenübernahme bei Aufhebungsvertrag?

Rechtsschutzversicherung Vergleich Beinhaltet die Rechtschutzversicherung den Rechtschutz im Arbeitsrecht, scheint für Versicherungsnehmer die Sachlage klar: Die Rechtschutzversicherung muss für sämtliche arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aufkommen.

Diese Annahme ist jedoch falsch, denn die Eintrittspflicht hängt maßgeblich von der Art der Streitigkeit ab. Besonders die Verhandlung über einen und der Abschluss von einem Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu Missverständnissen mit der Rechtschutzversicherung.

Wann die Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig ist
Die Streitfrage im Falle eines Aufhebungsvertrags konzentriert sich maßgeblich darauf, ob die Rechtschutzversicherung für die aus der anwaltlichen Verhandlung mit dem Arbeitgeber entstehenden Gebühren übernehmen muss oder nicht. Die allgemeine Sachlage sowie die Allgemeinen Bedingungen für Rechtschutzversicherungen sehen vor, dass eine Eintrittspflicht vorliegt, sobald der Aufhebungsvertrag dazu dient, Streitigkeiten beizulegen. Der Bundesgerichtshof argumentiert zudem, dass der Aufhebungsvertrag bezüglich eines Rechtsverstoßes geschlossen werden muss, der die Interessen des Versicherungsnehmers wahrt.

Fallbeispiel: unberechtigte Abmahnungen
Erhält ein Angestellter mehrfach Abmahnungen, die nach seinem Ermessen ungerechtfertigt erscheinen, kann der Arbeitnehmer durch einen Rechtsanwalt einen Aufhebungsvertrag verhandeln lassen. Die Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung über die entstehenden Gebühren erklärt sich dadurch, dass die wiederholten und ungerechtfertigten Abmahnungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zerstören. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall seine Rechtschutzversicherung mit der Kostenübernahme der Verhandlungsgebühren beauftragen.

Fallbeispiel: Kündigungsandrohung
Streitig war in der Vergangenheit die Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung drohte, sollte ein Arbeitgeber die Annahme eines Aufhebungsvertrags verweigern. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil aus dem Jahr 2008 (AZ: IV ZR 305/07), dass die Sachlage in den Bereich des Kündigungsschutzgesetztes fällt, sollte der Arbeitgeber nicht gleichzeitig die Gründe für die anstehende Kündigung oder den Aufhebungsvertrag aufzeigen.

Für Versicherungsnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie sich anwaltlich gegen die drohende Kündigung und den Zwang, den Aufhebungsvertrag zu akzeptieren, wehren können. Die Rechtschutzversicherung muss für die Kosten aufkommen.

Fazit: Kostenübernahme oftmals möglich

Sind Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag notwendig, ist die Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig. Allerdings beschränkt sich die Eintrittspflicht nur auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Interessen schützen möchte oder eine Kündigung droht. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollte der Arbeitnehmer jedoch beachten, dass ihm eine Sperre durch das Arbeitsamt drohen könnte, weshalb die Kündigung durch den Arbeitgeber vielfach vorzuziehen ist.

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