Privatkredit: Kunden muss Kreditrisiko bewusst sein
Erich Aiwanger
Banken stehen seit der letzten Finanzkrise in der Pflicht zur Beratung und Aufklärung unter anderem auch bei der Aufnahme eines Privatkredits, bei Versicherungsmaklern besteht diese Pflicht nach einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsurteil nicht in jedem Fall.
Privatkredite können auf verschiedene Arten vertraglich fixiert werden. Dabei unterscheiden sich prinzipiell drei Arten: der Privatkredit von einer Bank (einem Kreditinstitut), der Kredit von einer Privatperson und die Schuldverschreibung.
Banken sind dabei an bestimmte Spielregeln bei der Ausreichung eines Kredits gebunden. Vereinbart werden müssen unter anderem: Kreditsumme, Sicherheiten, Zinsen, Kündigungsrecht sowie die Auszahlung der Kreditsumme und die Rückzahlungsmodalitäten.
Während sich die Banken derzeit um die Transparenz ihrer Arbeit bemühen, ist dies in der Versicherungsbranche offensichtlich nicht unbedingt der Fall. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem verhandelten Fall, dass der Versicherungsmakler nicht dazu verpflichtet ist, einem geschäftserfahrenen Kunden auf die Risiken eines abgeschlossenen Kreditvertrages hinzuweisen. Verhandelt wurde die Klage eines Diplomvolkswirts, der von einem Versicherungsmakler einen an eine Kapitallebensversicherung gebundenen Kredit vermittelt bekam. Mit der Auszahlung der Kapitallebensversicherung sollte der Kredit getilgt werden. Die ausgezahlte Summe der Lebensversicherung reichte aber dafür nicht aus. Die Klage des Volkswirts auf Schadensersatz durch den Versicherungsmakler wurde abgewiesen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Kläger entsprechend seiner Bildung wissen müsse, dass die Ertragsberechnung der Kapitallebensversicherung auf Prognosen beruhe. Dass der beim Vertragsabschluss in Aussicht gestellte Gewinn deshalb nicht sicher sei, hätte dem Kläger klar sein müssen. Als Kunde hätte der Versicherungsnehmer die notwendigen Informationen zur Gewinnausschüttung selbst einholen müssen.