Privathaftpflichtversicherung schützt Demenzkranke
Erich Aiwanger
Demenzkranke haben es im Alltag schwer genug. Bei verursachten Schäden können sie sich jedoch auf die Privathaftpflichtversicherung verlassen.
Diese übernimmt verursachte Schäden unterschiedlicher Art. Teilweise gilt dies sogar, wenn ein Versicherter so krank ist, dass er als nicht mehr deliktfähig gilt.
Auch kranke Menschen sind haftbar
Demenz ist eine recht verbreitete Krankheit, mit der vor allem ältere Menschen zum Teil schwer zu kämpfen haben. Ganz ungewollt können sie dabei auch Schäden aller Art verursachen, ohne dies zu wollen. Beispiele dafür gibt es aus allen erdenklichen Lebenslagen.
Kleine Unachtsamkeiten können zu Kratzern an Autos oder anderen Gegenständen führen oder der Betroffene lässt einen wertvollen Gegenstand wie ein Smartphone fallen. Damit Demenzkranke im Ernstfall finanziell abgesichert sind, ist eine Privathaftpflichtversicherung sehr zu empfehlen. Eine Demenz alleine schützt nämlich noch lange nicht vor Schadenersatzforderungen. Grundsätzlich sind kranke Menschen genau wie jeder andere für von ihnen verursachte Schäden haftbar.
Die Demenz kommt schleichend
Besonders brisant ist die Lage für alle, die selbst einen Fall von Demenz in der Familie haben. Aktuelle Forschungen ergeben, dass die Krankheit genetisch weitergegeben werden kann. Nur in den seltensten Fällen sind sich Betroffene frühzeitig über eine Demenz bewusst, denn die Krankheit verläuft schleichend. In der Anfangszeit werden die Symptome deshalb gerne als Schusselei und harmlos abgetan.
Aus diesem Grunde ist es auch zu empfehlen, eine Privathaftpflichtversicherung schon frühzeitig abzuschließen. Ansonsten kann es irgendwann zu einem bösen Erwachen kommen und rückwirkend übernimmt keine Versicherung entstandene Forderungen durch Dritte.
Angabe von Demenz ist nicht zwingend
Wer von Demenz betroffen ist oder einen Fall in der Familie hat, muss sich bei Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung keine Gedanken machen. Gesetzlich ist niemand dazu verpflichtet, den Versicherer über die Erkrankung zu informieren. Im Ernstfall können sich Versicherte auch ohne eine solche Angabe auf ihren Schutz verlassen. Wer möchte, kann seinen Versicherer aber trotzdem über die Krankheit in Kenntnis setzen. Per Gesetz entsteht dadurch keine Gefahrenerhöhung, sodass es auch nicht zu steigenden Beiträgen kommt.
Es ist dann aber der Abschluss einer sogenannten Deliktsunfähigkeitsklausel möglich. Durch diese werden auch Schäden durch die Versicherung abgedeckt, für die ein Versicherter eigentlich gar nicht haften müsste. In diesem Fall können vorherige Erkrankungen in der Familie jedoch eine gewisse Relevanz besitzen. Angaben müssen Versicherte aber nur machen, wenn die jeweilige Versicherung danach fragt. Doch egal, welche zusätzlichen Klauseln ins Spiel kommen, generell gilt, dass kein Demenzkranker auf eine Privathaftpflichtversicherung verzichten sollte.