Privathaftpflichtversicherung muss Wasserschaden beim Nachbar nicht zahlen

Trotz einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung muss ein hilfsbereiter Nachbar für einen von ihm verursachten Wasserschaden nicht aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Geklagt hatte die Gebäudeversicherung des Geschädigten, die den Schaden bezahlte und dann ihr Geld wiederhaben wollte.

Einem netten Nachbarn wäre seine Hilfsbereitschaft beinahe zum Verhängnis geworden. Er erklärte sich bereit, auf einem benachbarten Grundstück während der mehrwöchigen Abwesenheit des Besitzers nach dem Rechten zu schauen. Unter anderem wurde er um das Bewässern des Gartens gebeten. Der Nachbar versah seine Aufgaben pflichtbewusst.

An einem Tag vergaß er allerdings, den Wasserhahn abzustellen, an dem der Gartenschlauch befestigt war. Stattdessen drehte er nur die Spritze am Schlauchende zu. In der darauffolgenden Nacht baute sich ein so großer Druck im Schlauch auf, dass dieser schließlich vom Wasserhahn abplatzte und das Untergeschoss des Hauses unter Wasser gesetzt wurde. Es entstand ein Schaden von fast 12.000 Euro.

Gebäudeversicherung zahlte und forderte das Geld zurück

Die Gebäudeversicherung des Geschädigten zahlte den Schaden und forderte anschließend das Geld vom vermeintlichen Schadensverursacher zurück. Das Landgericht Koblenz gab der Versicherung Recht. Damit war der freundliche Nachbar jedoch nicht einverstanden und bat das Oberlandesgericht Koblenz um eine Entscheidung. Die erging in Form eines Urteils vom 07.07.2015 (Az. 3 U 1468/14), welches nun für rechtskräftig erklärt wurde.

Darin spricht das Gericht den Schadensverursacher von der Haftung für den entstandenen Schaden frei. Auch die von diesem abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung sei kein Grund dafür, dass die Gebäudeversicherung ihr Geld zurückverlangen könne. Vielmehr wurde die Zahlung der Gebäudeversicherung als ein weiterer Grund dafür angesehen, dass der Nachbar für den Schaden nicht aufkommen muss.

Gehaftet wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hätte das Gericht den Nachbarn zur Zahlung verurteilt. Zwar läge eine leichte Fahrlässigkeit vor, jedoch wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Bewässerung des Gartens um eine reine Gefälligkeit des Nachbarn handelte, die er in guter Absicht ausgeführt habe.

Zöge jeder durch hilfsbereite Nachbarn verursachte Schaden solche Konsequenzen nach sich, würde es die unentgeltliche Nachbarschaftshilfe bald nicht mehr geben. Das war weder im Interesse des Gerichts, noch dürfte es im Interesse der Bevölkerung sein. Deshalb sollten hilfsbereite Nachbarn nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz nur zur Kasse gebeten werden können, wenn sie einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und das unabhängig davon, ob eine Privathaftpflichtversicherung besteht oder nicht.

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