Privathaftpflichtversicherung: Eltern haften für ihre Kinder?

Privathaftpflichtversicherung: Eltern haften für ihre Kinder?

Bei der Privathaftpflichtversicherung und auch in Zusammenhang mit anderen Situationen spricht man oft von "Eltern haften für ihre Kinder". Aber was genau bedeutet dies für die Beteiligten und welche Folgen entstehen daraus?

Jeder, der einem Dritten einen Schaden zufügt, ist zum Schadenersatz verpflichtet - so steht es im Gesetz. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden handelt. Eine kleine Unachtsamkeit im Alltag kann ohne eine Privathaftpflichtversicherung schnell ein Existenz vernichtendes Drama werden. Doch die höchste Deckungssumme hilft nicht weiter, wenn ein Schaden bei einem nicht versichertem Ereignis entsteht.

Die Privathaftpflichtversicherung muss also auch den eigenen Lebensumständen angepasst sein. Am Besten funktioniert dies über unseren Privathaftpflichtversicherung Vergleich, welcher für Sie völlig unverbindlich und kostenfrei ist. Hiermit können Sie prüfen, ob Ihr bestehender Vertrag noch zu Ihnen passt, bzw. ob es mittlerweile eine bessere und/oder günstigere Alternative für Sie gibt.

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Was hat die Privathaftpflichtversicherung mit Eltern haften für ihre Kinder zu tun?

Eltern haften nicht in jedem Fall für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Laut bürgerlichem Gesetzbuch sind Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig (im Straßenverkehr bis 10. Lebensjahr). Das heißt, sie können nicht für verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Es sei denn, sie hätten den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.

Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, das Minderjährige in diesem Alter geistig noch nicht in der Lage sind Gefahren zu erkennen und die Folgen richtig einzuschätzen. Das bedeutet aber auch, dass die Privathaftpflichtversicherung den eingetretenen Schaden nicht regulieren muss.

Kippt also ihr Kind bei einem Besuch bei Freunden versehentlich sein Glas Limonade über das teure Notebook und ruiniert damit das Gerät oder verkratzt das Auto des Nachbarn, gehen ihre Freunde unter Umständen leer aus. Es sei denn, Sie hätten Ihre Aufsichtspflicht verletzt. Falls nicht, wäre man vom Gesetzgeber her nicht für den entstanden Schaden ersatzpflichtig. Um die Freundschaft nicht zu gefährden, wird man aber vermutlich den Schaden wohl aus der eigener Tasche bezahlen.

Wo beginnt die Aufsichtspflicht und wo endet sie?

Darüber gibt es keine eindeutigen Regelungen. Allgemein sagt man: Je jünger das Kind, um so mehr Aufsicht benötigt es. Aber auch Alter, geistiger Entwicklungsstand des Kindes und dessen Körperbeherrschung und Koordinationsvermögen müssen in die Bewertung jedes einzelnen Schadenfalles einbezogen werden. Die Kombination aus Aufsichtspflichtverletzung und Deliktunfähigkeit ist kompliziert, rechtliche Auseinandersetzungen sind oft die Folge.

Eltern jüngerer Kinder ist daher dringend anzuraten, daß sie die Deliktunfähigkeit der Kinder mit absichern. Dann zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch ohne die Prüfung einer Aufsichtspflichtverletzung. Leistungsstarke Tarife beinhalten diese Klausel "Deliktunfähige Kinder" bereits kostenfrei. Falls nicht, kann man sie meist gegen geringen Beitragszuschlag mit in die Privathaftpflichtversicherung einschließen.

Die Privathaftpflichtversicherung wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab!

Ist nun doch ein Schaden eingetreten, für den aufgrund der Deliktunfähigkeit die versicherte Person nicht haften muss, weißt die Versicherung gestellte Forderungen zurück. Wird der Versicherungsnehmer verklagt, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung den „Abwehrschutz“. Der Versicherer stellt den Anwalt und zahlt auch die anfallenden Gerichtskosten.

Hiermit wird also auch sicher gestellt, daß die Privathaftpflichtversicherung für gerechtfertige Schäden aufkommt und ungerechtfertige ablehnt.

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