Private Unfallversicherung: Schadensmeldung ist für Zahlung der Invaliditätsleistung ausreichend
Erich Aiwanger
Um die Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen, reicht eine Schadensmeldung durch den Versicherungsnehmer aus, entschied das OLG Hamburg.
Jahrelang schwelte ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner privaten Unfallversicherung. Der Versicherte begehrte Invaliditätsleistungen aus seinem 2003 abgeschlossenen Versicherungsvertrag infolge eines Unfalls im Juni 2007. Diese verwehrte die Versicherung unter Hinweis auf eine abgelaufene Frist, in der eine ärztliche Feststellung der Invalidität hätte vorliegen müssen. Damit gab sich der Versicherungsnehmer nicht zufrieden und zog vor Gericht.
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Oberlandesgericht Hamburg auf Seiten des Versicherungsnehmers
Nachdem der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Hamburg eine Niederlage hinnehmen musste, gab ihm nun das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 9 U 139/11) Recht. Jenes hielt es nämlich für ausreichend, dass der Versicherungsnehmer lediglich eine Schadensmeldung – geschehen am 17.07.2007 - abgegeben hatte.
Die entsprechende Schadensanzeige hatte jener mit einem Vermittler der Versicherungsgesellschaft gemeinsam aufgesetzt. Dabei wurde der Geschädigte von dem Vermittler sogar auf den Invaliditätsanspruch und dessen Geltendmachung hingewiesen. Auch wurde in der Schadensanzeige aufgeführt, dass die Ärzte von einem dauerhaften Schaden durch den Unfall ausgehen.
Schadensmeldung für Anmeldung des Invaliditätsanspruchs für Versicherung nicht genug
Der Versicherung war die Schadensmeldung durch den Versicherten mit der Anmeldung des Invaliditätsanspruchs nicht genug. Am 25.06.2008 fand erneut eine Besprechung mit dem Versicherungsvermittler statt, in welcher nunmehr vom Versicherungsnehmer das tatsächliche Vorliegen der Invalidität bestätigt wurde. Eine schriftliche Schadensanzeige mit Feststellung der Invalidität wurde allerdings erst am 16.12.2008 aufgenommen.
Mit Schreiben vom 16.02.2009 teilte die Versicherung dem Kläger mit, dass die 15-monatige Frist, die zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Versicherungsvertrag vereinbart sei, da bereits abgelaufen war. Folglich kämen keine Invaliditätsleistungen zur Auszahlung. Genau diese bekam der Versicherungsnehmer und Kläger nun aber vom Gericht zugesprochen.
Oberlandesgericht sah Frist durch Mitteilung des Versicherungsnehmers gewahrt
Das Oberlandesgericht Hamburg sah die Frist zur Bekanntgabe der Invalidität allein durch die Mitteilungen des Versicherungsnehmers gewahrt. Dass die entsprechenden ärztlichen Atteste erst später und nach Fristablauf eingingen, sei unerheblich, da schon vorher der Geschädigte seiner privaten Unfallversicherung mitgeteilt hatte, dass der behandelnde Arzt von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgehe.
So hatte die Versicherung bereits Kenntnis von der Invalidität aufgrund des Unfalls erhalten und das innerhalb der vorgegebenen Frist. Einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der privaten Unfallversicherung sah das Oberlandesgericht Hamburg damit als gegeben an.