Private Unfallversicherung muss auch zahlen, wenn Unfall nicht Schadensereignis war
Erich Aiwanger
Der BGH (Bundesgerichtshof) befasste sich mit der Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung. Demnach muss diese nun auch zahlen, wenn der Unfall nicht ursächlich für den Schaden war.
Bis zur letzten gerichtlichen Instanz ging eine Frau, die Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung begehrte. Vorausgegangen waren ein jahrelanger Streit und ein Unfall, bei dem sich die Versicherte schwer verletzte. Die Frau turnte in ihrer Freizeit regelmäßig mit Kindern. Bei einer dieser Turnstunden stürzte sie und zog sich vermeintliche Schäden an der Wirbelsäule zu, die fortan ihre Gesundheit dauerhaft beeinträchtigten.
Als Inhaberin einer privaten Unfallversicherung beanspruchte sie nunmehr Leistungen aus ihrem Versicherungsvertrag. Diese wurden ihr allerdings mit der Begründung verweigert, dass angesichts der Diagnose davon ausgegangen werden muss, dass die Ursache für das Auftreten der Beschwerden nicht der Unfall gewesen sein kann. Vielmehr müsse man annehmen, dass jene irgendwann in der Vergangenheit liege. Durch den Unfall wurden die nach Ansicht der Versicherung bereits im Körper schlummernden Beeinträchtigungen lediglich aktiviert, aber eben nicht ausgelöst.
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Mitursächliches Ereignis für Einstandspflicht der privaten Unfallversicherung ausreichend
Die private Unfallversicherung der Geschädigten verwendete in ihrer Ablehnung unter anderem den Fachbegriff „Gelegenheitsursache“. Der BGH wiederum vertrat die Meinung, dass dieser Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht stamme und demzufolge auf die private Unfallversicherung nicht zwangsläufig anwendbar sei.
Er sah es als vollkommen ausreichend an, dass durch den Unfall die Beschwerden zum Vorschein kamen, auch wenn das Ereignis selbst nicht der eigentliche Auslöser war. Demzufolge leitet sich aus einem Unfall als Mitursache eine Einstandspflicht der privaten Unfallversicherung ab.
Im vorliegenden Fall sah es der BGH als erwiesen an, dass ohne den Unfall die Beschwerden nicht in dieser Weise aufgetreten wären. Somit kann der Sturz durchaus als schadenauslösendes Ereignis angesehen werden. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches jetzt eine rechtskräftige Entscheidung auf den Weg bringen muss.
Was bedeutet dies nun konkret?
Durch die Verfügung des BGH ist künftig durch einen Vorschaden die Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird auf die Bewertung des Einzelfalls ankommen. Die Möglichkeit zur Minderung der Leistung von Seiten der Versicherung bleibt jedoch weiterhin bestehen. Grund hierfür ist der Mitwirkungsanteil bei der Unfallversicherung welcher Vertragsbestandteil ist, dem aber leider meist zu wenig Beachtung geschenkt wird.