Neues aus den Gerichtssälen zur Hausratversicherung
Erich Aiwanger
Vergisst eine Hausfrau vor dem Einkauf den Herd abzustellen und ein Feuer bricht aus, so handelte die Frau nicht automatisch grob fahrlässig.
Wie das OLG Düsseldorf entschied, hatte die Frau nur leichtsinnig gehandelt und einfach vergessen, den Herd abzustellen, bevor sie das Haus zum Einkaufen verließ. Die Hausratversicherung muss deshalb den entstandenen Schaden begleichen.
Anders entschied das Gericht bei einem Brandschaden, welcher durch eine Kerze ausgelöst wurde. Am offenen Fenster stand ein sogenanntes Grablicht unbeaufsichtigt. Offensichtlich durch einen Windstoß fiel das Licht um und führte zu einem Brand in der Wohnung. Die Hausratversicherung muss den Schaden nicht übernehmen, da hier grob fahrlässiges Verhalten unterstellt wurde.
Beim OLG Hamm wurde der Diebstahl aus einer Wohnung verhandelt. An einem schönen Tag war die gesamte Familie zu einem Ausflug gestartet und hatte das Schlafstubenfenster angekippt gelassen. Diebe erstiegen über ein am Haus befindliches Baugerüst das Obergeschoss des Hauses und erlangten durch das Fenster Zutritt in die Wohnung. Die Hausratversicherung wollte die entwendeten Wertgegenstände nicht ersetzen, da sie der Familie grobe Fahrlässigkeit unterstellte. Die Richter sahen dies jedoch anders. Das Gerüst stand im Innenhof des Mehrfamilienhauses, in welchem sich andere Mieter aufhielten. Dies habe für die Einbrecher ein erhebliches Risiko dargestellt. Die von der Versicherung angeführte lange Abwesenheit der Familie spiele keine Rolle. Die Diebe hätten auch gleich nachdem die Personen die Wohnung verließen, den Raub ausführen können.
Wer im Gegensatz zu leichtsinnigem Verhalten einen hohen Aufwand für Sicherungsmaßnahmen investiert, um Diebe abzuschrecken, kann diese Investitionen nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend machen. Dies entschied jedenfalls das Finanzgericht Rheinland-Pfalz so.