Kommt die Privathaftpflichtversicherung für Schäden am Parkett auf?
Erich Aiwanger
Verursacht ein Mieter durch die Möbelnutzung Schäden am Parkett in seiner gemieteten Wohnung kann er dafür in bestimmten Fällen von seiner Privathaftpflichtversicherung einen Ausgleich der finanziellen Forderungen des Vermieters verlangen.
Jeder kennt wohl das Problem mit den Gebrauchsspuren auf seinem Parkett in der Wohnung, die auch bei größter Vorsicht nicht immer zu vermeiden sind und oft zu kostspieligen Reparaturen führen.
Besonders die Benutzung sogenannter Bürostühle mit Rollen an den Füßen hinterlassen nach einiger Zeit ihre Spuren im Parkett.
In einem konkret am Landgericht Dortmund verhandelten Fall ging es darum, dass durch einen Bürostuhl Beschädigungen des Echtholzparketts in einer Mietwohnung verursacht worden waren. Nachdem der Vermieter Schadensersatz gefordert hatte, übergab der Mieter den Fall seiner Privathaftpflichtversicherung mit der Bitte um Übernahme der Zahlung. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Begleichung der Schadenssumme jedoch ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass es sich in dem vorliegenden Fall nur um übermäßige Gebrauchsspuren und nicht um einen Schaden handele.
Das Gericht widersprach der Auffassung der Versicherung. Sie verurteilten die Versicherung zur Zahlung, da in dem verhandelten Fall durchaus eine Beschädigung des Fußbodens vorläge. Allerdings wiesen die Richter im Urteil darauf hin, dass der Urteilsspruch nicht bedeute, dass durch die Privathaftpflichtversicherung automatisch alle am Parkettfußboden entstehenden Schäden zu übernehmen wären. So würde zum Beispiel die Benutzung von Absatzschuhen auf dem Parkett Gebrauchsspuren hinterlassen, die auch nur als solche zu bewerten seien und nicht durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt würden.
Es ist deshalb grundsätzlich im Einzelfall zu unterscheiden, ob der Versicherte eine Leistung der Privathaftpflichtversicherung bei Parkettschäden in Anspruch nehmen könne.