Klagen beim Bundesgerichtshof zu Kapital-Lebensversicherungen

Lebensversicherung Vergleich Seit geraumer Zeit herrscht großer Unmut bei den Betroffenen über die Praktiken einiger Versicherungen bei vorzeitiger Kündigung von Renten- oder Kapital-Lebensversicherungen. Den Versicherten entstehen in der Regel erhebliche Kosten, da viele Verträge so gestaltet sind, dass durch die Beiträgen zunächst alle fälligen Gebühren getilgt werden müssen, bevor tatsächlich in die eigene Versicherung eingezahlt wird. Diese Verfahrensweise erklärte zwar schon 2005 der Bundesgerichtshof für unzulässig, allerdings erst für Verträge, die vor dem Herbst 2001 abgeschlossen worden waren. Trotz des Gerichtsurteils behielten einige Versicherer vorgenannte Praktiken bei. Deshalb klagte die Hamburger Verbraucherzentrale gegen die Allianz Versicherungen. Anlass war die Beschwerde eines Versicherten bei der Verbraucherzentrale, der in seinen Vertrag über 17.000 € eingezahlt hatte, nach der Kündigung aber nur 5.000 € aus dem Vertrag zurück bekam. Da solche hohen Verluste keine Seltenheit sind, entschlossen sich die Verbraucherschützer zur Klage.

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt dieser enterbte Angehörige beim Anspruch auf Lebensversicherungen naher Angehöriger. Ehepartnern, Kindern und Eltern steht laut Gesetz ein Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil in Höhe von 50 Prozent am Erbe eines Verstorbenen zu. Auch per Testament Enterbte Angehörige ersten Grades können einen bestimmten Teil des Erbes einfordern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von enterbten Angehörigen in bezug auf den Erhalt ihres Pflichtanteils bei der Auszahlung einer Lebensversicherung. Nach dem Gerichtsurteil wird nun die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs nicht mehr auf der Grundlage der eingezahlten Prämiensumme bemessen, sondern am Rückkaufwert beziehungsweise Marktwert der Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt des Versicherten. Ansprüche aus vorgenanntem Urteil verjähren allerdings drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Angehörige vom Erbe erfahren hat.

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