Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt auch für Nutzungsausfall eines Fahrrades
Erich Aiwanger
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers zahlt für den Nutzungsausfall des Autos bei einem Unfallgeschädigten. Dies ist allgemein bekannt.
Doch wie verhält es sich, wenn das Unfallopfer täglich sein Fahrrad für den Weg zur Arbeit benötigt und dieses nach einem Schaden nicht mehr zur Verfügung steht? Die Frage hatte das Landgericht Lübeck zu klären.
Im konkret verhandelten Fall wurde das Rad so stark beschädigt, dass es sich über einen Monat in einer Werkstatt zur Reparatur befand. Das Gericht entschied für eine Entschädigung nach dem Grundsatz des Nutzungsausfalls bei Kraftfahrzeugen. Da der Mann glaubhaft nachweisen konnte, dass er das Fahrrad für den täglichen Arbeitsweg benötige, erhielt er als Entschädigung zweihundert Euro zugesprochen. Für die Höhe der Entschädigungssumme setzten die Richter einen Mietpreis für ein Fahrrad während der Reparaturzeit an. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers musste die Entschädigung zahlen.
Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung ist allerdings die Tatsache, dass der Arbeitnehmer sein Rad in dem veranschlagten Zeitraum auch tatsächlich für den Weg zur Arbeitsstelle nutzen muss. Wäre das Unfallopfer beispielsweise selbst so stark geschädigt worden, dass während der Reparaturzeit des Rades ein Krankenhausaufenthalt oder eine längere Krankschreibung erforderlich gewesen wären und er deshalb gar nicht hätte auf Arbeit fahren können, hätte der Mann keinen Anspruch auf das Nutzungsausfallgeld gehabt. Im vorliegenden Fall erlitt der Mann jedoch glücklicherweise keine ernsthaften Verletzungen bei dem Unfall und konnte deshalb seiner Arbeit weiterhin nachgehen.