Ist die Hausratversicherung von der Steuererklärung absetzbar?
Erich Aiwanger
Die Beiträge zur Hausratversicherung sind bei der Steuererklärung nicht absetzbar. Ausgezahlte Leistungen von dieser können aber eine Rolle spielen.
Viele Deutsche brüten derzeit über ihre Steuererklärung. Bereits am 31. Mai war Stichtag zur Abgabe der Erklärung für das Jahr 2016. Dennoch sind einige dieser Pflicht noch nicht nachgekommen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben zählen ebenfalls bestimmte Versicherungsbeiträge, die Beiträge zur Hausratversicherung gehören allerdings nicht mit dazu. Anders verhält es sich mit Zahlungen von dieser. Jene können steuerlich relevant sein.
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Leistungen der Hausratversicherung grundsätzlich steuerfrei, aber es gibt Ausnahmen
Grundsätzlich sind von der Hausratversicherung erhaltene Leistungen, sofern sie den privaten Bereich betreffen, steuerfrei. Wie so oft gibt es aber Ausnahmen.
Eine ist zum Beispiel, wenn Kosten für ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung auftauchen. Wurden etwa steuerlich in Erscheinung tretende Einrichtungsgegenstände desselben zerstört oder gestohlen (Wasserohrbruch, Einbruch o. ä.) und die Hausratversicherung hat dafür Ersatz geleistet, muss die Zahlung in der Steuererklärung bei den Werbungskosten gegengerechnet werden. Bei Gegenständen, die beruflich und privat genutzt werden, wird es noch kniffliger: Dann muss die Versicherungsleistung anteilig aufgerechnet werden.
Rechenarbeit auch bei Neuanschaffungen
Werden die zerstörten oder gestohlenen Gegenstände neu angeschafft, ist ebenfalls Rechenarbeit angesagt. Zumeist erstattet die Hausratversicherung den Neuwert. Wird nun ein Gegenstand erworben, der preislich darüber liegt, muss die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Neuwert ermittelt werden. Nur diese darf in die Steuererklärung übernommen werden.
Ein Beispiel: Durch einen Wasserrohrbruch wurde der PC im Arbeitszimmer irreparabel beschädigt. Es bleibt nur die Neuanschaffung. Das neue Gerät kostet 2.000 Euro. Für den alten PC gibt es 1.500 Euro von der Hausratversicherung. Somit dürfen als Werbungskosten lediglich die 500 Euro Differenz in der Steuererklärung geltend gemacht werden, denn nur diese wurden vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewendet. Liegt außerdem eine berufliche und private Nutzung vor, ist wiederum eine Aufteilung in die beiden Bereiche notwendig und es darf nur der auf die berufliche Nutzung entfallende Anteil in der Steuerklärung berücksichtigt werden.
Versicherungserstattungen und Handwerkerleistungen
Auch Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführte Arbeiten dürfen steuermindernd angegeben werden. Ausgenommen sind die Materialkosten, es zählt die reine Arbeitsleistung, sprich die angefallenen Lohnkosten.
In den letzten Jahren ist die Zahl der Naturkatastrophen enorm gestiegen. Sturm, Hochwasser, Hagel, all diese Naturgewalten bedrohen unser Hab und Gut. Wer eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung mit Einschluss von Elementarschäden hat, bleibt auf den hohen Kosten für daraus resultierende Reparaturarbeiten zum Glück nicht sitzen. Allerdings haben die Erstattungen der Versicherungen Einfluss auf die in der Steuererklärung geltend gemachten Handwerkerleistungen, die ebensolche Reparaturarbeiten betreffen. Wurde beispielsweise das Dach durch einen Sturm abgedeckt und die Kosten für die Neueindeckung von der Versicherung erstattet, dürfen die Arbeitsleistungen aus der Dachdeckerrechnung nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Im schlimmsten Fall zieht dies eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung nach sich.
Bei teilweiser Erstattung nur teilweise Berücksichtigung in Steuererklärung
Wurde die Rechnung nur teilweise von der Versicherung erstattet, darf der nicht gedeckte Rechnungsbetrag in die Steuererklärung einfließen. Wohlgemerkt aber nur anteilig, denn es gilt wieder, die Trennung zwischen Materialkosten und Arbeitsleistung zu beachten.
Die von der Versicherung gezahlte Erstattung muss also gegen den vollen Rechnungsbetrag aufgerechnet werden. Dann gilt es, das Verhältnis zwischen Materialkosten und Arbeitsleistung aus der ursprünglichen Handwerkerrechnung zu ermitteln und dieses auf die Differenz zwischen Rechnung und Erstattung umzurechnen. Der sich nun ergebende Anteil an Arbeitsleistungen wird in die Steuererklärung eingetragen.