Ist bei der Hausratversicherung das Fahrrad mitversichert?
Erich Aiwanger
Bewegliche Gegenstände sind prinzipiell in einer Hausratversicherung mit eingeschlossen. Sofern das eigene Fahrrad also in der Wohnung, im Keller, der abgeschlossenen Garage oder einem eigenen Fahrradraum steht, ist es also versichert.
Meist wird ein Fahrrad allerdings nicht aus der Wohnung gestohlen, sondern dann, wenn der Besitzer mit seinem „Drahtesel“ unterwegs ist. Wie verhält es sich dann mit dem Schutz durch die Hausratversicherung?
In der Regel muss die Hausratversicherung dann um die Klausel Fahrraddiebstahl gegen Beitragszuschlag ergänzt werden. Manche Anbieter rechnen dabei in Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat, andere haben fest vereinbarte Summen.
Glaubt man nun, dass damit alle Fälle abgedeckt sind, so ist man leicht im Irrtum. Im Kleingedruckten findet der Versicherte beim genauen Lesen oft noch Einschränkungen wie zum Beispiel die sogenannte Nachtzeitklausel. Dann wird der Wert des Rades nur erstattet, wenn es während des Ausfluges tagsüber gestohlen wird. Der Versicherte ist oft in der Nachweispflicht und muss einen Zeugen benennen können. Es gibt jedoch mittlerweile auch schon einige Hausratversicherungen, welche auf diese Nachtzeitklausel verzichten und somit keine Einschränkungen beim Zeitpunkt des Diebstahls haben.
Ein anderer Fall wurde unlängst vor Gericht verhandelt. In den Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Klägers war vereinbart, dass sein Fahrrad gegen Diebstahlschäden außerhalb des eigenen Grundstücks zwischen 6.00 und 22.00 Uhr versichert ist, es sei denn, das Fahrrad befindet sich noch im Gebrauch. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Besitzer nach 22.00 Uhr noch einmal zur Tankstelle fährt, um sich dort Getränke zu holen und sein abgeschlossenes Fahrrad in dieser Zeit vor der Tankstelle entwendet wird. Der Kläger hatte sein Rad jedoch in der Nacht nach seiner Rückkehr mit einer Kette an der Hintertür seines Hauses angeschlossen. Das Rad wurde gestohlen, die Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Da der Versicherte das Rad in der Nacht nicht mehr benutzte und es außerhalb des Gebäudes stand, war der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben (BGH-Urteil).