Hundehaftpflichtversicherung: Beteiligung an Unfallhergang muss bewiesen werden

Hundehaftpflichtversicherung: Beteiligung an Unfallhergang muss bewiesen werden

Zwei spielende Hunde brachten eine Radfahrerin zu Fall, zahlen muss aber nur eine Hundehaftpflichtversicherung, weil nur einer der Hunde als Unfallverursacher zählt.

Was gibt es für Hunde schöneres, als ausgelassen mit ihren Artgenossen herumzutollen. Das taten auch zwei Vierbeiner in einem Münchner Park. Ganz in ihr Spiel vertieft kreuzten sie den Weg einer Radfahrerin, die daraufhin bremsen musste, stürzte und sich eine schwere Schädelverletzung zuzog.

Als Schadensverursacher wurde nur einer der beiden Hunde ermittelt und zwar derjenige, der unzweifelhaft der Radlerin vor das Rad gelaufen war.

Die Hundehaftpflichtversicherung des betreffenden Hundes kam für die von der Geschädigten geltend gemachten Behandlungskosten und den Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 40.000 Euro auf. Danach allerdings forderte sie von der Haftpflichtversicherung des anderen Hundehalters die Hälfte zurück. Jene verweigerte jedoch die Zahlung, sodass sich nunmehr das Oberlandesgericht München (OLG München) mit dem Fall beschäftigen musste.

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Die Beteiligung der Hundehaftpflichtversicherung muss erst bewiesen werden

Die Hundehaftpflichtversicherung, die gezahlt hatte, argumentierte mit einer Mitverantwortlichkeit des anderen Hundes, weil die beiden Hunde miteinander gespielt hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre es sehr wahrscheinlich nicht zu dem folgenschweren Unfall gekommen. Somit sei von einer Mitschuld des anderen Hundes auszugehen und folglich auch dessen Hundehaftpflichtversicherung zur Beteiligung an den Kosten heranzuziehen.

Von der Vorinstanz wurde die Klage abgewiesen, wohingegen wiederum von der Klägerin Berufung eingelegt wurde. Darüber nun hatten die Richter des OLG München zu entscheiden. Da jene keine Beweise für die Mitschuld des zweiten Hundes hatten (befragte Zeugen hatten widersprüchlich über das Verhalten der Hunde ausgesagt), riet das Gericht, die Berufung gegen die Klageabweisung zurückzunehmen.

Zweifelsfreier Beweis an Unfallbeteiligung muss gegeben sein

Eine Mithaftung des Hundehalters und somit dessen Hundehaftpflichtversicherung war nach Ansicht des Gerichts nur gegeben, wenn zweifelsfrei bewiesen werden kann, dass der Hund konkret an der Herbeiführung des Unfalls beteiligt war.

Im vorliegenden Falle konnte dieser Beweis nicht erbracht werden, sodass die Versicherung des unfallverursachenden Hundes voraussichtlich vollumfänglich schadensersatzpflichtig ist und demzufolge von der anderen Hundehaftpflichtversicherung keine Zahlung erhalten wird. Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht gefallen, da der Anwalt der Klägerin in Ruhe über die Berufungsrücknahme mit seiner Mandantin beraten möchte.

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