Haftung als Mediziner: Wo liegen die rechtlichen Risiken?
Erich Aiwanger
Die Ärztehaftung ist hierzulande ein viel-diskutiertes Thema. Mediziner und Ärzte haben täglich mit Situationen zu tun, in denen sie ein rechtliches Risiko eingehen.
Sobald ein Arzt einen Patienten behandelt, kommt zumindest rein rechtlich gesehen ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser Vertrag bindet den Arzt an die Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltspflichten die sich bei der Behandlung ergeben. Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten ist der Arzt zu einem Schadensersatz verpflichtet.
Im weiteren Rahmen bestehen zudem rechtliche Risiken im Bereich des Strafrechts. Bei der Arzthaftung unterscheidet man grundsätzlich zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung. Dies ist eine wichtige Unterscheidung, denn zivilrechtliche Haftung ist ein Ausgleich für etwaig entstandene Beeinträchtigungen aufgrund eines Behandlungsfehlers, strafrechtliche Haftung hingegen befasst sich mit stattlicher Strafverfolgung bei grober Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften, beispielsweise bei fahrlässiger Körperverletzung.
Rechtslage in Sachen Arzthaftung teilweise unübersichtlich
Die Rechtslage im Bereich des Arzthaftungsrechts ist teilweise sehr unübersichtlich. Gerade deshalb ist eine entsprechende Rechtsschutzversicherung für Mediziner unumgänglich. Um die rechtlichen Risiken als Mediziner bestmöglich zu minimieren ist dabei ein individuell auf den jeweiligen Mediziner abgestimmter Versicherungsschutz unabdingbar.
Die Arbeit von Medizinern wird im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen zudem signifikant häufig angefochten und entsprechende Auseinandersetzungen vor Gericht sind keine Seltenheit. Daher kommt der Rechtsschutzversicherung für Mediziner eine besondere Bedeutung zu.
Was sollte man also dabei beachten? Rechtliches Risiko bei Medizinern und Ärzten ist nicht nur auf eigene Fehler beschränkt, beispielsweise dann wenn man lediglich mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert wird, sich dem Vorwurf unterlassener Hilfeleistung aussetzen muss oder aber auch gegen eine Kündigung geklagt wird. In vielen Fällen geht eine Ärztehaftung auch über diese persönlichen Fehler hinaus.
Haftung als Arzt bei Assistenzfehlern?
Die Haftung als Arzt / Mediziner ist in vielen Fällen schwierig zu beweisen. Wenn ein Patient also einen Schaden erlitten hat, ist es oft schwierig die Ansprüche des Patienten zu verfolgen. Wenn ein Assistent beispielsweise Röntgenbilder vertauscht, kann dies zu gravierenden Problemen führen, für die der Arzt Haftung als Mediziner übernimmt und in der Regel eben nicht der Assistent.
In einer Gemeinschaftspraxis haften alle beteiligten Ärzte
In einer Gemeinschaftspraxis haften alle Ärzte dieser Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner, auch dies gehört zu den rechtlichen Risiken als Mediziner. Dem entsprechend muss das Thema Ärztehaftung hier umso genauer beleuchtet und abgesichert werden.
Rechtsschutz unbedingt vergleichen
Es ist grundsätzlich dringend zu empfehlen, die Rechtsschutzangebote der verschiedenen Versicherer für Mediziner untereinander zu vergleichen und immer ein individuelles Angebot einzufordern. Je nachdem, ob es sich um einen niedergelassenen Arzt, eine Gemeinschaftspraxis oder eine andere Einrichtung handelt, müssen dabei unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden.
Eine gute Übersicht verschiedener Anbieter findet man auch hier:
Heilberuferechtsschutz vergleichen
Aufgrund der Komplexität des Rechtsgebiets im Bereich Ärztehaftung bedarf jeder Fall einer gesonderten Betrachtung. Nur mit einem umfassenden Rechtsschutz lassen sich die rechtlichen Risiken als Mediziner bestmöglich minimieren.
Um einen bestmöglichen Rechtsschutz zu erhalten, ist es besonders wichtig, sich genau zu dem Thema zu informieren und nur Angebote zu berücksichtigen, die möglichst gut der jeweils individuellen Situation entsprechen. Mit einer angemessenen Selbstbeteiligung lassen sich die Beiträge enorm senken. Auch bieten einige Versicherer einen Schadenfreiheitsrabatt an, welcher Ihnen bei einer längerfristigen Treue zugute kommen kann.